Gericht sieht Ansehen der Bundeswehr durch Reservisten gefährdet

Ein Reservist aus Berlin darf nicht weiter für die Bundeswehr herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht Berlin wies seine Klage gegen eine entsprechende Entscheidung der Streitkräfte ab. Ausschlaggebend waren Zweifel an seiner Verfassungstreue im Zusammenhang mit Kontakten zur Identitären Bewegung.

Der Kläger hatte sich gegen eine Sperre durch die Bundeswehr gewandt, die auf seine Teilnahme an einer Demonstration der rechtsextremistischen Identitären Bewegung im Juni 2017 zurückging. Nach Auffassung der Bundeswehr habe er damit Zweifel an seiner uneingeschränkten Unterstützung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung aufkommen lassen.

Zweifel an glaubhafter Distanzierung

Der Reservist erklärte im Verfahren, er habe sich bereits wenige Monate nach den fraglichen Ereignissen vollständig von der Bewegung gelöst, alle Verbindungen beendet und unterstütze seitdem vorbehaltlos die demokratische Ordnung. Seine politische Haltung beschrieb er als konservativ und weltoffen.

Die Bundeswehr bewertete diese Darstellung als nicht glaubwürdig. Auch das Gericht folgte dieser Einschätzung. Der Kläger habe die bestehenden Zweifel an seiner Verfassungstreue nicht ausräumen können. Insbesondere seine damalige Teilnahme an Veranstaltungen sowie eigene Beiträge in sozialen Medien wertete das Gericht als öffentliche Solidarisierung mit den Zielen der Bewegung.

Nach Überzeugung der Richterinnen und Richter war es zudem nicht plausibel, dass dem Kläger die politischen Zielsetzungen der Identitären Bewegung zum Zeitpunkt seiner Teilnahme nicht bekannt gewesen sein sollen. Eine Heranziehung zum Wehrdienst würde daher das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden.

Angaben zu weiteren Kontakten

Im Verfahren räumte der Kläger ein, im Jahr 2017 über mehrere Monate hinweg an rund zehn Stammtischrunden der Identitären Bewegung teilgenommen zu haben. Diese Treffen hätten vor allem dem Austausch über Migration und gesellschaftspolitische Themen gedient. Von verfassungsfeindlichen Zielen sei dort nach seiner Darstellung nicht die Rede gewesen.

Weiterer Rechtsweg möglich

Gegen das Urteil besteht die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen. Ob der Kläger diesen Schritt geht, blieb zunächst offen.

Quelle: https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2026/04/berlin-verwaltungsgericht-entscheidung-rechtsanwalt-reservesoldat-bundeswehr.html