Folgeverordnungen können künftig per Videosprechstunde erfolgen – unter engen Voraussetzungen.
Beschluss des G-BA tritt im Oktober 2026 in Kraft
Ab Oktober 2026 dürfen Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für außerklinische Intensivpflege (AKI) auch im Rahmen einer Videosprechstunde ausstellen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Ende Januar 2026 beschlossen. Hintergrund sind die seit Jahren erweiterten berufsrechtlichen Möglichkeiten zur Fernbehandlung. Bereits heute können Verordnungen etwa für Heilmittel, häusliche Krankenpflege, medizinische Rehabilitation oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Video erfolgen.
Erstverordnung bleibt an persönliche Untersuchung gebunden
Die neue Regelung gilt ausschließlich für Folgeverordnungen. Eine Erstverordnung der außerklinischen Intensivpflege setzt weiterhin eine unmittelbare ärztliche Untersuchung voraus. Dabei müssen die zugrunde liegende Diagnose, funktionelle Einschränkungen sowie der konkrete Unterstützungsbedarf persönlich festgestellt werden.
Auch bei Folgeverordnungen per Video ist zu prüfen, ob Art und Schwere der Erkrankung eine telemedizinische Beurteilung zulassen. Nur wenn zuverlässig eingeschätzt werden kann, dass die Anspruchsvoraussetzungen fortbestehen, ist eine Verordnung ohne körperliche Untersuchung zulässig. Andernfalls bleibt der persönliche Kontakt erforderlich.
Mindestens ein persönlicher Arztkontakt pro Jahr
Voraussetzung ist zudem, dass innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens eine direkte ärztliche Konsultation stattgefunden hat. Damit trägt der G-BA dem hohen und kontinuierlichen Versorgungsbedarf schwerstkranker Patientinnen und Patienten Rechnung.
Rechtlicher Rahmen seit 2020
Der Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege besteht seit Oktober 2020 auf Grundlage von § 37c SGB V. Seit dem 31. Oktober 2023 ist die AKI-Richtlinie verbindlich anzuwenden. Ein Anspruch auf Ausstellung der Verordnung per Videosprechstunde besteht jedoch nicht.