Freistellung eines Personalratsmitglieds vom Dienst und die Anfechtbarkeit von Referenzgruppen

Die Bildung der Referenzgruppe und die Zuteilung eines Rangplatzes hierin legen die künftige berufliche Entwicklung des freigestellten Personalratsmitglieds und seine Chancen auf eine höherwertige Verwendung und Beförderung weitgehend fest.

Der Auslöser für die Klage eines Oberstleutnants der Bundeswehr war die Referenzgruppenbildung, die nach dessen Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben als Personalrat erfolgte. In dieser landete der Soldat nur auf Platz sieben von elf. Gegen das Schreiben legte dieser Beschwerde ein. Verspätet, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 WB 5.16) nun feststellte.

Der Oberstleutnant hätte bereits spätestens vier Wochen nach Eingang des Scheibens über seine Platzierung in der Referenzgruppe (hier: 27. Mai 2015) Beschwerde einlegen müssen. Er tat dies aber erst im Oktober und berief sich darauf, dass die anfechtbare Maßnahme mit Bekanntgabe der Platzierung der Konkurrenten erst am 10. September 2015 vorgelegen hätte.

Nach Rechtslage zählt aber einzig, dass der Soldat davon erfährt, dass er selbst nicht auf dem angestrebten Dienstposten verwendet werden soll. Dies geschah mit Schreiben vom 27. Mai 2015. Unerheblich ist dagegen, wann der Soldat Kenntnis von der Person des ausgewählten Bewerbers oder von den der Auswahlentscheidung im Einzelnen zugrunde liegenden Erwägungen erhält.

Die Mitteilung der Referenzgruppenbildung bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, auch keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung als jedem Soldaten bekannt vorausgesetzt werden könne.

In einem Punkt gab das Gericht dem Soldaten aber Recht. Die erforderlichen Informationen müssen nicht erst - wie es das Bundesministerium der Verteidigung vorbrachte - im gerichtlichen Antragsverfahren, sondern bereits im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren erteilt werden. Andernfalls könnte das vorgerichtliche Beschwerdeverfahren seine Rechtsschutzfunktion nicht erfüllen und würde auf eine leerlaufende Formalie reduziert.