Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 24.07.2018 (Az.: 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16) die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung präzisiert und gleichzeitig gesetzgeberischen Handlungsbedarf angemahnt.
Dem Gericht zufolge stellt die Fixierung von Patienten einen Eingriff in deren Grundrecht auf Freiheit der Person dar. Aus dem Freiheitsgrundrecht sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergäben sich strenge Anforderungen an die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs: Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage müsse hinreichend bestimmt sein und den materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen genügen. Bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung handele es sich um eine Freiheitsentziehung, für die Art. 104 Abs. 2 GG den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung vorsehe.
Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität sei die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den Richtervorbehalt abermals auslöse, von einer richterlichen Unterbringungsanordnung also nicht gedeckt sei. Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folge ein Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, verfahrensrechtliche Bestimmungen für die richterliche Anordnung freiheitsentziehender Fixierungen zu treffen.
Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die einschlägige Vorschrift des Landes Baden-Württemberg für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der baden-württembergische und der bayerische Gesetzgeber – der bislang keine spezielle Rechtsgrundlage für Fixierungen erlassen hat – verpflichtet sind, bis zum 30.06.2019 einen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 62/2018 vom 24.07.2018