Fast hätte die Bundeswehr durch geplante Windkraftanlagen Probleme mit ihrer Tiefflugstrecke im Landkreis Uelzen und dem Fliegerhorst in Diepholz bekommen. Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts haben die Armee jetzt begünstigt – und einen Fischadler.
Der 12. Senat des Gerichts hat jüngst planungsrechtliche Vorgaben zur Windenergienutzung des Landkreises Uelzen für unwirksam erklärt. Kläger war ein Windenergie-Anlagen-Betreiber, der reklamierte, an der Errichtung von Anlagen gehindert worden zu sein: durch das regionale Raumordnungsprogramm. Dieses ließ es z.B. unklar, ob sich die bis zu 80 m langen Rotoren der Windenergieanlagen innerhalb der 22 festgesetzten Vorranggebiete drehen müssen, oder ihre Grenzen überschreiten dürfen.
Tiefflüge in Gefahr?
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bemängelte besonders, dass der Landkreis Uelzen auch Flächen zu Vorranggebieten für die Energie-Gewinnung erklärt hat, die die Bundeswehr für Hubschrauber-Tiefflüge nutzt. Dies sind insgesamt 20 Flächen. Gemäß dem Luftverkehrsgesetz hat die Armee nun Vorrang. Dies hätte der Landkreis von Anfang an berücksichtigen müssen, als er das Vorhaben zu planen begann. So habe die Bundeswehr zurecht dem Genehmigungs-Verfahren bereits widersprochen.
Fehler im Flächennutzungsplan
Die Stadt Diepholz hingegen hatte für die Windkraftnutzung drei Sondergebiete ausgewiesen, außerhalb derer sie weitere Anlagen untersagte. Dazu änderte sie ihren Flächennutzungsplan. In einem zweiten Verfahren erklärte der 12. Senat des Gerichts dies ebenso für ungültig. Denn: Der Fliegerhorst Diepholz muss seine Hubschrauber sicher starten und landen lassen können.
Sicherer Start für Hubschrauber und Fischadler
Die drei von der Stadt geplanten Sondergebiete südlich bzw. süd-westlich des Fliegerhorstes stehen den militärischen Belangen entgegen – es geht dabei vor allem um die übliche Höhe solcher Windräder. Und: Unweit des größten zum Sondergebiet erklärten Areals im Sankt Hülfer Bruch hat sich ein Fischadler angesiedelt. Auch dieser könnte sich ggf. gestört fühlen. Die Revision gegen diese Urteile hat der Senat jeweils abgelehnt. Dagegen können die Beklagten aber innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des Nds. Oberverwaltungsgerichts