Fachliche Eignung des Ausbilders muss zeitgemäß sein – Betriebsrat darf Eignung in Frage stellen

Ein aktuelles Urteil des LArbG Stuttgart (5 TaBV 2/17) zeigt, wie sensibel die Frage der richtigen Ausbildung ist.

Der fachlichen Eignung des Ausbilders kommt dabei eine entscheidende Rolle zu. Dazu gehört auch die Anpassung an moderne Berufsbilder. Das Urteil könnte folgen für viele Betriebe haben, die nach alten Berufsbildern ausbilden.

In dem konkreten Fall ging es um die Abberufung eines Ausbilders durch den Betriebsrat. Dieser warf dem Ausbilder vor, fachlich und persönlich nicht für die Ausbildung geeignet zu sein, da dessen Kenntnisse, wenn überhaupt, nur für das erste Lehrjahr ausreichend seien. Erstinstanzlich wurde die Abberufung abgewiesen, doch die Beschwerdekammer gab nun dem Betriebsrat Recht.

So Entspricht der berufliche Abschluss des Ausbilders (hier: Elektroinstallateur) keiner der im Betrieb ausgebildeten Berufe (Industriemechaniker, Fachkraft Metalltechnik, Mechatroniker). Auch eine Eintragung als zuständiger Ausbilder bei der IHK ist vor diesem Hintergrund nutzlos. Der Betriebsrat darf die Eignung des Ausbilders unabhängig von der IHK in Frage stellen.

Dem Ausbilder wurde außerdem vorgeworfen, dass er keinen Ausbildungsplan erstellt. Auch diesen Vorwurf bestätigte das Gericht und sah es als unabdingbar an, dass der Ausbildungserfolg mittels solcher Pläne kontrolliert wird.

Das Urteil setzt nun Betriebe unter Druck, ihre Ausbildungsbedingungen zu überprüfen. Viele Berufe entsprechen mittlerweile nicht mehr der Berufswelt, wie sie noch in den 1990er Jahren alltäglich waren.