EU beschließt Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug

Die Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Strafen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen fest.

Welche Situationen werden geregelt?

Als „finanzielle Interessen der Union“ gelten sämtliche Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte der Union und ihrer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen. Erfasst sind unter anderem Zölle und von der Union finanzierte Subventionen. In Bezug auf Einnahmen aus der Mehrwertsteuer findet diese Richtlinie nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Anwendung, und zwar wenn vorsätzliche Handlungen oder das widerrechtliche Verschweigen von mehrwertsteuerrelevanten Informationen das Hoheitsgebiet von zwei oder mehr EU-Mitgliedstaaten betreffen und der Gesamtschaden mindestens 10 Mio. Euro beträgt.

Was ist ein „Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union“?

Die Richtlinie (EU) 2017/1371 definiert diesen Begriff für verschiedene Fallgruppen gesondert, die sich aber wie folgt zusammenfassen lassen:

  • die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel oder Vermögenswerte aus dem Gesamthaushalt der Union oder aus den Haushalten, die von der Union oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden,
  • das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge,
  • die missbräuchliche Verwendung dieser Mittel oder Vermögenswerte zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt wurden,
  • die Vorlage richtiger Mehrwertsteuer-Erklärungen zur betrügerischen Verschleierung einer nicht geleisteten Zahlung oder zur unrechtmäßigen Begründung von Ansprüchen auf Erstattung der Mehrwertsteuer.

Darüber hinaus sind auch Geldwäsche und Bestechung erfasst.

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

Anstiftung, Beihilfe und Versuch müssen als Straftat geahndet werden können.

Strafen für natürliche Personen

Die Höchststrafe soll eine Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren sein, wenn die Straftat zu einem erheblichen Schaden geführt hat oder einen erheblichen Vorteil beinhaltet (in beiden Fällen mehr als 100.000 Euro). Bei einem Schaden oder einem Vorteil von weniger als 10.000 Euro können die Mitgliedstaaten andere als strafrechtliche Sanktionen vorsehen. Es gilt als erschwerender Umstand, wenn eine Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wird.

Verantwortlichkeit juristischer Personen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen für die von der Richtlinie erfassten Straftaten verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer der folgenden Personen begangen wurde:

a) einer Person, die zur Vertretung der juristischen Person befugt ist,
b) einer Person, die befugt ist, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
c) einer Person, die eine Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person ausübt. Mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der genannten Personen, welche die Begehung einer Straftat zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat, ist ausreichend, um eine Verantwortlichkeit der juristischen Person zu begründen.

Neben Geldstrafen oder Geldbußen kommen insbesondere folgende Sanktionen in Betracht:

a) Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,
b) vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungsverfahren,
c) vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,
d) Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht,
e) gerichtlich angeordnete Auflösung,
f) vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

Verjährungsfristen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist bei Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren geahndet werden können, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat beträgt. Eine Verjährungsfrist von weniger als fünf Jahren, aber mindestens drei Jahren ist zulässig, sofern die Frist durch bestimmte Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann.

Umsetzungsfrist

Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 6. Juli 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften veröffentlichen und anwenden, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. In Deutschland anwendbar wird die Richtlinie also erst, wenn das deutsche Recht – soweit erforderlich – an die Unionsregelung angepasst worden ist.

Ein Beitrag von: RA Michael Lux, Brüssel, Rechtsanwalt in Brüssel (www.customs-law.expert), ehem. Referatsleiter „Zollverfahren“ bei der EU-Kommission.