Erstattung von Aufwendungen zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Keine Kürzung des Anspruchs von Tagespflegepersonen auf hälftige Erstattung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Selbständige Tagesmütter und -väter haben einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte ihrer Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Der Betrag darf dabei nicht um den Betrag der Aufwendungen für Beitragsanteile gekürzt werden, die rechnerisch auf die Einnahmen der Ehe- oder Lebenspartner zurückzuführen sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Die als Tagesmutter tätige Klägerin war freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Ihr Ehemann gehörte als Polizeibeamter keiner gesetzlichen Krankenversicherung an. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben für die Beitragsbemessung berücksichtigte die gesetzliche Krankenkasse daher neben den eigenen Einnahmen der Klägerin auch die Einnahmen ihres Ehemannes.

Als die Klägerin Erstattung der Hälfte ihrer Ausgaben beantragte, lehnte die als Trägerin des Jugendamtes beklagte Stadt den Antrag ab. Dies begründete sie damit, dass sie zwar verpflichtet sei, die Hälfte der angemessenen Aufwendungen zu der Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten, dass aber hierzu nicht die Aufwendungen gehörten, die auf die Einnahmen des Ehemannes zurückzuführen seien.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Diese blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht jedoch hat die beklagte Stadt antragsgemäß zur Erstattung auch der Hälfte des Beitrags des Ehemannes der Klägerin verpflichtet.

Dieses Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis bestätigt. Nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII sind nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung zur Hälfte zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gilt als angemessene Versicherung. Außerdem hat die Klägerin die tatsächlichen Aufwendungen für die Versicherung mittels überprüfbarer Angaben und Belege nachgewiesen.

§ 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII verlangt jedoch nur, dass die Versicherung angemessen sein muss. Ihrem Wortlaut ist nicht zu entnehmen, dass auch die nachgewiesenen Aufwendungen angemessen sein müssen. Zwar weist die Vorschrift so eine planwidrige Regelungslücke auf; sie enthält keine Einschränkung bezüglich solcher Aufwendungen, die durch andere eigene Einkünfte der Tagespflegeperson als solche aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege veranlasst sind. Um derartige eigene Einkünfte geht es hier aber nicht.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 17/2019 vom 28.02.2019