Das Bundeskabinett hat die Sonderregeln für den Bezug von Kurzarbeitergeld um weitere drei Monate verlängert.
Erst Corona-Pandemie, dann Ukraine-Krieg: Wegen der Lieferketten-Probleme bleiben die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. September 2022 herabgesetzt – auch für Betriebe, die ab dem 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.
Neue Kurzarbeitergeldzugangsverordnung ist drei Monate gültig
Das hat das Bundeskabinett mit der neuen Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) beschlossen, die am 1. Juli 2022 in Kraft getreten ist.
Folgende Voraussetzungen müssen in jedem Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld erfüllt sein:
- Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt und
- auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird weiter vollständig verzichtet.
Die übrigen pandemiebedingten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sind wie vorgesehen am 30. Juni 2022 ausgelaufen.