Die Bundeswehr ist zur vollumfänglichen Abdeckung ihrer Aufgaben auf eine leistungsfähige Reserve angewiesen. Gerade erst hat die neue Strategie der Reserve deren Aufgabe neues Gewicht zukommen lassen. Mitunter gibt es aber Lücken in der Aus- und Fortbildung.
Mehrere Reservistenarbeitsgemeinschaften (RAG) hatten sich in der jüngsten Vergangenheit beschwert, dass sie für ihre Arbeit nicht mehr vollumfänglich durch die Dienststellen der Bundeswehr unterstützt würden. Die Kritik bezog sich insbesondere auf die Schießausbildung. Der Vorwurf: Es wurde den RAGs in den letzten Monaten keine Erlaubnis mehr erteilt, auf Schießbahnen der Bundeswehr zu üben.
Wichtiger Bestandteil der Aus- und Fortbildung
In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Bundestag nahm nun das Bundesverteidigungsministerium zu diesen Anschuldigungen Stellung. Demnach begrüßt das BMVg den Reservistenverband im Allgemeinen und die RAGs im Speziellen als wichtigen Bestandteil der Aus- und Fortbildung.
Fehleinschätzung in der munitionstechnischen Sicherheit
Demnach versuche man auch, den RAGs das Schießen auf Schießanlagen der Bundeswehr, wenn Kapazitäten offen sind, zu ermöglichen. In den letzten beiden Jahren war es jedoch aufgrund einer Fehleinschätzung bei der munitionstechnischen Sicherheit zu einer Reihe von Ablehnungen gekommen.
Diese Fehleinschätzung hat das BMVg aber inzwischen korrigiert. Danach wurden Voraussetzungen zur Mitbenutzung von Schießanlagen der Bundeswehr durch Dritte – hier RAG – eindeutig festgelegt. Gründe (fehlende Voraussetzungen), die zu einer Nichtmitbenutzung führen können, sind:
• keine Kapazität aufgrund von Um- und Ausbau von Schießanlagen
• nicht verfügbares Personal zur Sicherstellung der Schießüberwachung
• Verstöße gegen die Bestimmungen der Schießsicherheit (z. B. nichtzulässige Waffen oder Munition)
• Bedarf durch die Streitkräfte, Behörden bzw. Wachdienste im Auftrag der Bundeswehr für den beantragten Zeitraum