Erfolgloser Eilantrag gegen räumliche Verlegung rechter Versammlung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Januar 2020 einen Eilantrag gegen die räumliche Verlegung einer Kundgebung der rechtsextremen Gruppe „Pegida München“ verworfen (Beschl. v. 11.1.2020 – 1 BvG 2/20).

Die Gruppe „Pegida München“ hatte eine Versammlung für den 11. Januar 2020, 15 Uhr, bis zum 12. Januar 2020, 7 Uhr, angemeldet. Das Motto dieser Versammlung lautet: „Rote Flora – ein Ort undemokratischer Denkweise und Verfassungsfeindlichkeit“. Diese Veranstaltung wurde in ca. 20 Metern Entfernung auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu der „Roten Flora“, einem besetzten Gebäude im Hamburger Schanzenviertel, geplant.

Die zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg erteilte dem Veranstalter die Auflage, die Versammlung an einem anderen Ort, der circa einen Kilometer von der „Roten Flora“ entfernt ist, zu verlegen. Diese Auflage wurde für sofort vollziehbar erklärt.

Aufgrund von befürchteten gewalttätigen Ausschreitungen sah die Behörde eine solche Auflage für notwendig an. Die aus der rechten Szene stammende Versammlung unmittelbar vor der „Roten Flora“ könnte von der linksextremen Szene als Provokation verstanden werden. Diese Ausschreitungen ließen sich auch nicht mit einer großen Zahl eingesetzter Polizeibeamten verhindern. Der Antragsteller erhob Widerspruch und beantragte einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtschutz.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Auflage bestätigt. Dieser Entscheidung liegt eine Folgenabwägung zugrunde, die Folgen einer nicht rechtmäßigen Verpflichtung zur Verlegung des Versammlungsortes wurden mit den Folgen möglicherweise stattfindender gewalttätiger Ausschreitungen verglichen. Hierbei unterlagen die Interessen des Antragstellers. Er hätte seine Versammlung durchführen können, an einem naheliegenden Ort. Bei gewalttätigen Ausschreitungen sei jedoch mit der Gefährdung und möglicherweise Schädigung der Körper einer ganz erheblichen Zahl von Personen zu rechnen.

Quelle: www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/01/qk20200111_1bvq000220.html