Eingruppierung in der Bundeswehr: Was gilt bei der Anrechnung von Studienzeiten?

Bei einem Wechsel von der Zivilwirtschaft in die Bundeswehr können sich die zukünftigen Soldatinnen und Soldaten ihre Ausbildungs- oder Studienzeit anrechnen lassen. Ist damit auch immer eine bessere Eingruppierung, sprich Besoldung verbunden?

Fachschulausbildung nicht mehr nötig

Ein Offizier der Bundeswehr hatte zuvor im zivilen Leben einen sehr guten Abschluss an einer Wirtschaftsakademie abgelegt. Daher verzichtete die Bundeswehr zu Beginn der Dienstzeit auf die geplante zweijährige Fachschulausbildung.  

Nach erfolgreichem Abschluss der Offiziersausbildung wurde zuletzt zum Hauptmann ernannt. Im Jahr 2017 beantragte er bei der Bundeswehr, ihn laufbahn- und besoldungsrechtlich so zu stellen, als wäre er bereits am 1. April 2009 in die Besoldungsgruppe A9 eingewiesen worden.  

Ermessensfehler der Bundeswehr?

Dies begründete er damit, dass die „spätere Beförderung des Klägers zum Leutnant erst zum 1. Oktober 2010 ermessensfehlerhaft gewesen sei, da es gängiger Verwaltungspraxis der Beklagten entspreche, auch außerhalb der Bundeswehr erbrachte Ausbildungs- oder Studienzeiten auf die Ausbildungs- und Beförderungszeiten nach § 41 Abs. 1 und 2 SLV anzurechnen und die betroffenen Soldaten 18 Monate früher in die Besoldungsgruppe A9 einzuweisen.“

Praxis ist neu

Diese Sichtweise setzte sich aber vor dem Verwaltungsgericht München und nun auch vor dem VGH München (6 ZB 20.647) nicht durch. Zwar bestätigte die Bundeswehr, dass es eine solche Praxis, wie vom Hauptmann angegeben, tatsächlich gäbe, aber eben noch nicht im Jahr 2007, als der heutige Offizier zur Bundeswehr stieß. Daraus schloss das Gericht, dass der Offizier kein Anrecht auf eine höhere Eingruppierung habe.