E-Zigaretten in der Bundeswehr

Rauchen wird auch in der Bundeswehr zum Schutz der Nichtraucher reglementiert.

In Anwendung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes sind gem. ZDv A-2015/1 Nichtrauchende vor den Gefahren durch passiven Konsum von Rauch zu schützen. Daher ist in Einrichtungen der Bundeswehr das Rauchen in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen grundsätzlich verboten. Dies schließt zweifelsohne das Rauchen von Zigaretten, Zigarren, Pfeifen, Shishas o. ä. mit ein.

Doch was ist mit den immer beliebteren E-Zigaretten? Sind sie eine gesündere Alternative, deren Genuss nicht mehr streng überwacht werden muss? Deren ist zumindest vom Wortlaut des Bundesnichtrauchergesetzes bisher nicht umfasst: Unter „Rauchen“ versteht man im allgemeinen und wissenschaftlichen Sprachgebrauch das Einatmen des Rauchs, der bei dem Verbrennungsvorgang von Tabakwaren entsteht.

Damit sind wir bei einem maßgeblichen Unterschied zur altherkömmlichen Zigarette. Bei dem Gebrauch der E-Zigarette kommt es weder zu einem Verbrennungsvorgang, noch sind die zu verdampfenden Liquids Tabakwaren im Rechtssinne. Zwar vermittelt der Gebrauch der E-Zigarette dem Konsumenten subjektiv das sensorische Gefühl des Rauchens, objektiv findet ein Rauchen von Tabakprodukten jedoch nicht statt. Eine Freisetzung der zahlreichen schädlichen Stoffe, die sich im Zigarettenrauch befinden, findet mangels Verbrennungsprozesses daher nicht statt. Bei dem Gebrauch der E-Zigarette entsteht kein Zigarettenrauch, sondern Dampf. Ob überhaupt eine Gefährdung der Gesundheit Dritter durch die Exposition mit dem Dampf der E-Zigaretten besteht, ist bisher wissenschaftlich nicht geklärt. Die verwendeten Aromen sind von der EFSA (European Food Safety Authority) als Lebensmittelaromen zugelassen und finden in vielen verschiedenen Produkten wie z. B. Backmischungen, Süßigkeiten, Limonade, Tee, Zahnpasta und Duftkerzen Verwendung.

Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung.

Eine Einbeziehung der E-Zigarette in bestehende Rauchverbote kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenvorsorge in Betracht. Sie hätte einer ausdrücklichen Klarstellung im Gesetzestext und einer Risikoabschätzung durch den Gesetzgeber bedurft. (OVG Münster, Urt. v. 04.11.2014 – 4 A 775/14)

Die Darlegung der von E-Zigaretten ausgehenden Gefahren für Nichtraucher und damit die Beweislast liege beim Staat, denn dieser müsse Grundrechtseingriffe in der gebotenen Weise rechtfertigen. Andernfalls gelte im Zweifel der Grundsatz „In dubio pro libertate“. (VG Köln, Urt v. 25.02.2014 – 7 K 4612/13, Rn. 16)

Disziplinarvorgesetzte sollten über diese Unterschiede im Bilde sein, wenn sie Verstöße gegen die ZDv A-2015/1 ahnden wollen.