Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes

Die Bundesregierung hat am 22. Mai 2024 den von Bundesinnenministerin Nancy Faeser vorgelegten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes beschlossen.

In der Vergangenheit wurde der Schutz gefährdeter Personen vor Anfeindungen oder sonstigen Übergriffen, die nach Bekanntwerden der Wohnanschrift durch die Erteilung von Melderegisterauskünften erfolgen können, kontinuierlich verbessert. Dennoch besteht weiteres Optimierungspotenzial. Seit der letzten Änderung des Bundesmeldegesetzes sei deutlich geworden, dass bestimmte melderechtliche Abläufe und einzelne Regelungen weiter verbessert und an veränderte Gegebenheiten angepasst werden sollten.

Dazu werden die Anforderungen an die Herausgabe von Meldedaten im Wege der einfachen Melderegisterauskunft erhöht.

Damit soll einer Ausforschung der Wohnanschrift entgegengewirkt werden und so die Daten aller Privatpersonen noch besser geschützt werden.

Zudem wird eine Regelung zu Auskunftssperren für Mandatsträger aufgenommen werden, um auch diesen Personenkreis künftig besser zu schützen.

Darüber hinaus wird insbesondere im Hinblick auf Personen, die aufgrund ihres beruflichen oder ehrenamtlichen Engagements, z. B. im kommunalpolitischen Bereich, in den Fokus gewaltbereiter Personen oder Gruppierungen geraten, das Instrument der Auskunftssperre durch eine Verlängerung der gesetzlichen Befristung von zwei auf vier Jahre effektiver ausgestaltet.

Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre eingetragen ist, dürfen in einer Meldebescheinigung für Familienangehörige nicht aufgeführt werden.

Ferner werden einzelne Regelungen des Bundesmeldegesetzes an geänderte Gegebenheiten angepasst. Dazu gehört, dass zur Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht das bisherige Erfordernis der Unterschrift, die in bestimmten Fällen auf einem Ausdruck zu leisten ist, durch elektronische Verfahren ersetzt werden kann.

Das Bundesmeldegesetz, zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert, insbesondere die §§ 3, 33, 34, 38, 42, 44, 45, 49 BMG:

Die bisherige Rechtslage, nach der der Geburtsstaat nur bei einer Geburt im Ausland gespeichert wird, kann in der Praxis im Einzelfall zur Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters führen. In bestimmten Fällen ist den Meldebehörden der Geburtsstaat nicht bekannt. Eine Übermittlung aus dem Ausländerzentralregister unterbleibt in vielen Fällen, weil den Ausländerbehörden keine Informationen vorliegen.
Auch bei Vorliegen eines Passes kann der Geburtsstaat häufig nicht entnommen werden. Liegen keine Angaben zum Geburtsstaat vor, wird daraus in vielen Fällen fälschlicherweise der Schluss gezogen, der Geburtsstaat sei Deutschland. Die geänderte Rechtslage ermöglicht demgegenüber eine klarere Unterscheidung zwischen „Geburt in Deutschland“ und „Geburtsstaat unbekannt“.

Darüber hinaus werden bestimmte Verwaltungsprozesse im Meldewesen medienbruchfrei und im Sinne des Once-Only-Prinzips weiterentwickelt.

Quelle:

BMI - Gesetzgebungsverfahren - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes

GE-3teBMGAendG-kabinett.pdf;jsessionid=B47EB8C82B6FAD968E6AA81E306C4B23.live891 (bund.de)

Bundeskabinett – Ergebnisse (bundesregierung.de)

BMF-Monatsbericht Juni 2023 - Das Once-Only-Prinzip: für eine nutzerzentrierte, agile Verwaltung (bundesfinanzministerium.de)