Drei-plus-Fünf-Regel: Neues Umzugskostenrecht der Bundeswehr

Die Bundeswehr führt neue Regelungen bei Umzügen ein. Die sogenannte Drei-plus-Fünf-Regel schafft für die betroffenen Soldatinnen und Soldaten mehr Freiheit bei der Wahl zwischen Umzugskostenvergütung oder Trennungsgeld.

Möglich wird die Einführung der Regelung durch die Änderung des Bundesumzugskostengesetzes zum 11. Januar 2017. Damals wurde in § 3 ein neuer Absatz 3 eingefügt, demzufolge eine Dienstbehörde festlegen kann, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird.

Vom 1. Januar 2019 an können sich Soldatinnen und Soldaten nun drei Jahre Zeit lassen, ehe sie eine endgültige Entscheidung bezüglich der Personalmaßnahme fällen. Entscheiden sie sich für eine der beiden Varianten, gilt diese für fünf Jahre. Aber Achtung: Wird innerhalb der drei Jahre keine Entscheidung getroffen, gilt automatisch die Variante Umzugskostenvergütung.

Für Altfälle, die nach dem bisherigen Strukturerlass verfahren sind, ändert sich erstmal nicht viel. Erst bei einer neuen Personalmaßnahme kommen die neuen Bestimmungen zum Tragen. Und: die Regelungen gelten ausdrücklich nur für Umzüge im Inland.