Dieselfahrverbote vs. Bundeswehr

Die Diskussion um Dieselfahrverbote wird momentan auf allen Ebenen geführt, erste Städte haben schon bestimmte Straßen für die Fahrzeuge gesperrt. Was dabei übersehen wird: Auch für die Bundeswehr gibt es aktuell keine allgemeingültige Ausnahmeregelung von den sogenannten Dieselfahrverboten.

Falls „Dieselfahrverbote“ bestehen und die Bundeswehr in dem jeweiligem Luftreinhalteplan der Stadt nicht ausgenommen ist, gelten die Verbote daher grundsätzlich auch für die Bundeswehr. Die Sonderrechte der Bundeswehr gem. § 35 StVO bleiben hiervon unberührt, aber nur beim Vorliegen einer hoheitlichen Aufgabe, die dringend geboten ist und unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dies kann z.B. bei Einsätzen im Rahmen der Katastrophenhilfe der Fall sein. Im Grundbetrieb kommt die Anwendung der Sonderrechte nach § 35 StVO regelmäßig nicht zur Anwendung.

Die Bewertung war vor einem Jahr anders

Noch vor einem Jahr (28.3.2018) war in den Medien etwas Anderes zu lesen:

„Die Bundeswehr muss ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge nicht fürchten. Militärische wie zivile Fahrzeuge der Truppe seien gesetzlich von solchen Verboten ausgenommen“, lautete die Antwort des Verteidigungsministeriums auf eine parlamentarische Anfrage. „Ein drohendes Fahrverbot hätte daher keine Auswirkungen. Gegebenenfalls müsste die zuständige Straßenverkehrsbehörde auf die Rechtslage hingewiesen werden“, hieß es damals zudem von Seiten des BMVg.“ (Quelle: www.dbwv.de/ticker/news/kein-diesel-fahrverbot-fuer-die-bundeswehr/).

Diese Aussagen sind so nicht mehr zutreffend. Konkret bedeutet es für die Angehörigen der Bundeswehr, dass jede Fahrzeugführerin oder jeder Fahrzeugführer sich vor Fahrtantritt über die (Rechts-)Lage bzgl. möglicher Einfahrts- oder Durchfahrtsbeschränkungen insbesondere für Dieselfahrzeuge zu informieren hat.

„Vorher Informieren“ ist auch geboten, wenn Fahrten ins Ausland gehen sollen

So ist seit dem 1.1.2018 das gesamte Stadtgebiet von BRÜSSEL als Umweltzone ausgewiesen. An allen Einfahrtsstraßen in das Stadtgebiet wird seit dem 1.10.2018 mit automatischen Kennzeichenscannern die Einfahrt hinsichtlich der Emissionswerte-Klasse kontrolliert. Für jedes Fahrzeug muss vor Einfahrt in das Stadtgebiet eine Registrierung über die Internetseite www.lez.brussels abgeschlossen sein. Dies gelte auch für DienstKFz.

Die Registrierung ist kostenlos und kann anhand des Fahrzeugscheins durchgeführt werden. Bei der Registrierung ist die Halteradresse des Fahrzeugscheines bzw. die Dienststellenadresse und eine dienstliche E-Mailadresse anzugeben. Bei Einfahrt ohne Registrierung wird automatisch ein Bußgeld in Höhe von 150 € erhoben. Erfüllt das Fahrzeug nicht die Zugangskriterien der jeweils geltenden EURO-Norm erhöht sich das Bußgeld auf 350 €.