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Dienstzeitverkürzung um vier Monate

Der Sanitätsoffizier plante seinen Wechsel zu einem zivilen Arbeitgeber und wollte dafür umziehen. Er beantragte bei der Bundeswehr ein vorzeitiges Dienstzeitende. Da ihm dies der Dienstherr verweigerte, klagte der Soldat vor dem VG München (M 21a K 18.3014), verlor aber auch hier und muss nun seine Hoffnungen begraben.  

Interesse des Dienstherrn 

Die Rechtslage betrachtet der Richter als eindeutig. Eine frühzeitige Entlassung aus der Bundeswehr ist demnach nur möglich, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt.  

Ob die Dienstzeit des Klägers verkürzt werden kann, ist nach § 40 Abs. 7 Satz 1 Soldatengesetz (SG) zu beurteilen. Hiernach kann die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Voraussetzung für die Verkürzung der Dienstzeit ist daher ausschließlich, dass die Verkürzung den Belangen der Bundeswehr dient.  

Voraussetzungen

Als mögliche Gründe für ein dienstliches Interesse führt die ZDv A-1350/64 Nr. 201 auf: 

 der Dienstposten des Soldaten fällt weg wobei strukturelle oder sonstige Gesichtspunkte einem Verwendungswechsel entgegenstehen, 

  • bestimmende Qualifikation der bisherigen Verwendung des Soldaten auf Zeit werden nicht mehr benötigt, 
  • im jeweiligen Geburtsjahrgang besteht ein Überhang oder 
  • der Soldat auf Zeit wird auf einer Planstelle z.b.V. geführt. 

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