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Dienstzeitkonto: Wer trägt die Beweislast?

Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich in einem aktuellen Verfahren (BVerwG 1 WB 50.19) mit dem Anliegen eines Soldaten auseinander, dem im Januar und Februar 2017 41 Fehlstunden auf seinem Dienstzeitkonto gebucht wurden.  

Freistellung vom Schichtdienst 

Dies geschah nach Ansicht des Soldaten unrechtmäßig, da er zum einen noch Mehrarbeit im fraglichen Zeitraum geleistet hätte, und zum anderen, da die 41 Fehlstunden auf einem wehrrechtswidrigen Befehl seines Vorgesetzten beruhen würden. Dieser hatte den Soldaten vom Schichtdienst freigestellt, woraus die 41 Fehlstunden resultierten. 

Das Bundesveraltungsgericht erkannte in seiner Entscheidung an, dass der Soldat das Recht habe, sich gegen die Buchung der Fehstunden zu wehren, da diese ihn in seiner weiteren Dienstplanung beeinträchtigen würden. 

Beschwerde gegen Befehl nicht rechtzeitig erfolgt

Jedoch habe der Soldat keinen Anspruch auf Streichung der Fehlstunden. Der Befehl zum Fernbleiben vom Schichtdienst erfolgte rechtmäßig, da der Soldat es versäumt hatte, rechtzeitig Beschwerde dagegen einzulegen. Außerdem konnte der Soldat nicht darlegen, dass er die Fehlstunden durch Mehrarbeit ausgeglichen habe. Dessen Nachweispflicht obliegt ihm aber.  

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