Dienstherr darf neues Arbeitszeitmodell einführen

Bei der Re­ge­lung der Ar­beits­zeit von Be­am­ten besitzt der Dienstherr einen wei­ten Ge­stal­tungs­spiel­raum. Polizisten können nicht verlangen, in einem bestimmten Wechselschichtmodell eingesetzt zu werden. Dies stellt das Ver­wal­tungs­ge­richt Neu­stadt an der Wein­stra­ße klar.

Das Verwaltungsgericht hat mit mehreren Urteilen die Klagen von Landespolizeibeamten und -beamtinnen abgewiesen. Sie wollten eine Weiterverwendung, in dem bis Ende 2018 in ihren jeweiligen Dienststellen im Bereich des Polizeipräsidiums Westpfalz angewandten Arbeitszeitmodell „Doppelschlag“ erreichen. Konkret sah das Modell vor: Beginn des planbaren Wechselschichtdienstes in einem Fünf-Tage-Rhythmus regelmäßig mit einem Spätdienst (12.00 Uhr bis 20.00 Uhr), gefolgt von einem Frühdienst am nächsten Tag (6.00 Uhr bis 12.00 Uhr) und einem Nachtdienst ab 20.00 Uhr desselben Tages bis 6.00 Uhr morgens am Folgetag. Dem schlossen sich drei schichtfreie Tage an. Drei schichtfreie Tage nach drei Arbeitsschichten.

Praktiziertes Modell widersprach EU-Recht

Jedoch zeigte sich bereits 2015 im Zusammenhang mit einem Projekt „Gesünderes Arbeiten in der Polizei“ (GAP) u.a., dass diese Arbeitszeitgestaltung den Vorgaben der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG betreffend die tägliche Mindestruhezeit nicht entsprach. Die entsprechenden europarechtlichen Vorgaben wurden Ende 2019 in die rheinland-pfälzische Arbeitszeitverordnung übernommen. Von der nach Art. 17 der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie möglichen Ausnahmeregelung hat das Land Rheinland-Pfalz hingegen keinen Gebrauch gemacht.

Neue VwV zur Wechselschicht

Mit einer bereits Ende 2018 erlassenen Verwaltungsvorschrift „Wechselschichtdienst Polizei“ regelte das Land die Rahmenvorgaben für die Gestaltung der Arbeitszeit im planbaren Wechselschichtdienst ab 1. Januar 2019 neu. Dabei wurde festgelegt, dass die Wechselschichtmodelle in den einzelnen Dienststellen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durch Dienstvereinbarungen zwischen der Dienststelle und dem Personalrat festzusetzen sind.

Vorgesehen ist seitdem eine Schichtabfolge von zweimal Frühdienst (6.00 Uhr bis 14.00 Uhr), zweimal Spätdienst (14.00 Uhr bis 20.00 Uhr) und zweimal Nachtdienst (20.00 Uhr bis 6.00 Uhr), mit einem anschließenden Freiblock von vier Tagen. Die Dienstvereinbarungen sehen außerdem vor, dass im 24-Stunden-Zeitraum eine Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden zu gewährleisten ist.

Klage gegen neue Arbeitszeitmodelle

Gegen die neuen Arbeitszeiten wandten sich insgesamt sieben Polizeibeamtinnen und –beamte. Nach ihrer Meinung nehme das neue Wechselschichtmodell nicht genug Rücksicht auf ihre gesundheitlichen und persönlichen Belange und verletze damit die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ihre Klagen wurden vom Verwaltungsgericht abgewiesen.

Klagen abgewiesen

Nach Ansicht des Gerichts haben die Polizeibeamtinnen und -beamten grundsätzlich keinen Anspruch auf Verwendung in einem bestimmten Arbeitszeitmodell, beispielsweise in dem früher angewandten „Doppelschlag“-Modell. Dieses Modell widerspreche europarechtlichen Vorgaben.

Zudem sei das neue Wechselschichtmodell durch noch geltende Dienstvereinbarungen festgelegt, die rechtswirksam zustande gekommen und bisher nicht gekündigt seien.

Eine Beeinträchtigung von Interessen der Polizistinnen und Polizisten bzw. deren Gesundheit, Familienleben oder deren sozialen/kulturellen Belange konnte das Gericht nicht erkennen. Insofern sei die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht verletzt.

Quelle: Pressemitteilung VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 25.11.2020 - 1 K 156/20.NW