Der Unterschied bei den Beschwerdefristen

Soldatinnen und Soldaten haben das Recht, gegen Anordnungen Beschwerde einzulegen, wenn sie diese für unverhältnismäßig halten. Doch sollten sie dabei stets auf die Fristen achten.

So gilt grundsätzlich, dass jede truppendienstliche Anordnung eines Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr, die sich z.B. als Befehl, Weisung, Gebot oder Verbot an einen bestimmten oder an mehrere bestimmte Soldaten richtet, zur Vermeidung ihrer Bestandskraft von dem betroffenen Soldaten innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 WBO mit der Beschwerde angefochten werden muss. Dies stellte das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Beschluss (1 WNB 8.17) klar. Die Beschwerdefrist beginnt demnach mit der Kenntnis vom Beschwerdeanlass, was grundsätzlich die Bekanntgabe an den bzw. die betroffenen Soldaten meint.

Das gilt gerade auch für solche Anordnungen, die an einzelne bestimmte Soldaten gerichtet sind und deren Wirkung – wie etwa bei Verbotsanordnungen – unmittelbar ab der Bekanntgabe bzw. ab der Eröffnung auf Dauer angelegt sind.

Ausnahmen stellen nur die sogenannten Daueranordnungen dar. Als Beispiel gilt der Haar- und Barterlass. Hier ist den Soldatinnen und Soldaten eine Anfechtung ohne die Einhaltung der Anfechtungsfristen nach der WBO ermöglicht.