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Das sind die Sozialversicherungsrechengrößen 2023

Das Kabinett hat die Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2023 beschlossen. Dadurch werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst.

Die Lohnentwicklung betrug im Jahr 2021 3,30 Prozent im Bundesgebiet und 3,31 Prozent in den alten Bundesländern.

Rechengrößen der Sozialversicherung 2023

  • Die Bezugsgröße (West) steigt auf 3.395 Euro/Monat (2022: 3.290 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.290 Euro/Monat (2022: 3.150 Euro/Monat).
  • Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung (West) steigen auf 7.300 Euro/Monat (2022: 7.050 Euro/Monat) und in den neuen Bundesländern auf 7.100 Euro/Monat (2022: 6.750 Euro/Monat).
  • Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 66.600 Euro (2022: 64.350 Euro) bzw. 5.550 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro jährlich (2022: 58.050 Euro) bzw. 4.987,50 Euro monatlich (2022: 4.837,50 Euro). Diese Werte gelten sowohl für die alten und neuen Bundesländer.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung (West) steigt auf 8.950 Euro/Monat (2022: 8.650 Euro/Monat) und in den neuen Bundesländern auf 8.700 Euro (2022: 8.350 Euro/Monat).

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