Jetzt kostenlos runterladen: Synopse zum SGB IX. Die Gegenüberstellung der alten und neuen Paragrafen des SGB IX hilft bei der täglichen Arbeit.
Seit dem 1. Januar 2018 gilt die durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) geschaffene neue Fassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX).
Das SGB IX hat eine neue Gliederung erhalten:
- Teil 1 fasst das für alle Rehabilitationsträger geltende Recht der Rehabilitation und Teilhabe zusammen.
- In Teil 2 wird die aus dem SGB XII herausgelöste und grundlegend reformierte Eingliederungshilfe geregelt. Dieser Teil 2 tritt überwiegend erst am 1. Januar 2020 in Kraft; bis dahin bleibt die Eingliederungshilfe in den §§ 53 ff. SGB XII und – neu – die Übergangsvorschriften zum Gesamtplanverfahren in den §§ 141-145 SGB XII geregelt. Ausnahme mit Inkrafttreten bereits am 1. Januar 2018: § 94 Abs. 1 SGB IX sowie das neue Vertragsrecht in Kapitel 8!
- Teil 3 enthält nun das Schwerbehindertenrecht.
Aufgrund dieser Neugliederung verschiebt sich die Paragrafenzählung des SGB IX; es muss also „umgelernt“ werden. Beispielsweise findet sich das Wunsch- und Wahlrecht nun nicht mehr in § 9, sondern in § 8, der Zusatzurlaub nicht mehr in § 125, sondern in § 208 wieder.
Mit der Gegenüberstellung der alten und neuen „Hausnummern“ des SGB IX hilft unser Whitepaper, sich schnell mit dem neuen Recht vertraut zu machen.