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Corona und Berufsausbildung: Was gilt jetzt?

Zwar hat das Berufsbildungsgesetz keine direkte Antwort das Corona-Virus. Doch enthält das Gesetz Regelungen dazu, wie mit einer langfristigen Stilllegung von Betrieben oder gar einer Betriebsinsolvenz verfahren werden soll. Klar ist vor allem eins: Der Berufsausbildungsvertrag darf nicht ohne Weiteres ausgesetzt oder gekündigt werden. Auch bei andere Fragen müssen Regeln beachtet werden.

Betriebsurlaub

Betriebsurlaub kann vom Arbeitgeber grundsätzlich angeordnet werden. Allerdings nicht nur für Auszubildende. Es muss sich dann um eine generelle Regelung für den gesamten Ausbildungsbetrieb oder zumindest für organisatorisch klar abgegrenzte Betriebsteile handeln, auf die sich die betriebliche Sondersituation auswirkt.

Kurzarbeit

Auch die Einführung von Kurzarbeit darf sich nicht negativ auf die Berufsausbildung auswirken. Zwar darf bei Auszubildenden sehr wohl Kurzarbeit angeordnet werden, gleiches gilt aber grundsätzlich nicht für das Ausbildungspersonal. Dieses muss eine Vollzeitausbildung der Auszubildenden gewährleisten.

Prüfungen

Viele Auszubildende haben derzeit Angst, dass sie ihre Ausbildung nicht mehr geordnet zu Ende führen können. Diese Sorge ist nicht ganz unberechtigt, denn auch die Prüfer werden es auf absehbare Zeit schwer haben, Prüfungen durchzuführen.

Ein denkbares Szenario ist es, Zwischen- und Abschlussprüfungen zu verschieben. Diese müssten dann zu gegebener Zeit nachgeholt werden. Je nachdem wie lange die aktuelle Lage anhält, müsste sich die Ausbildungszeit verlängern.

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