Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Münster) hat mit Beschluss vom 24. Juli 2020 (Aktenzeichen: 6 B 925/20 und 6 B 957/20) entschieden, dass kein Anspruch auf vorzeitige Beendigung eines Sabbatjahrs wegen der Corona-Pandemie für verbeamtete Lehrer besteht.
Die Antragsteller, die in Bochum verbeamtete Lehrerin und der in Dormagen verbeamtete Lehrer, ließen sich zum Schuljahr 2019/2020 für ein Sabbatjahr freistellen und starten gemeinsam eine Weltreise. Sie beantragten per E-Mail von Australien aus Anfang April 2020 die Beendigung der Freistellung. Aufgrund der Beschränkungen durch die Corona-Pandemie sei für sie die Freistellungszeit herabgemindert worden.
Auf die Ablehnung der Anträge durch die zuständigen Behörden, wurden Klagen bei den zuständigen Verwaltungsgerichten erhoben. Die Klagen bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatten keinen Erfolg. Die Richter entschieden jeweils, dass ein besonderer Härtefall, mit dem die Zumutbarkeit der Teilzeitbeschäftigung der Beamten aufgehoben wäre, nicht vorläge.
Das Oberveraltungsgericht hat sich der Begründung der Verwaltungsgerichte angeschlossen, die feststellten, dass es nicht ausreichen würde, dass die Antragsteller ihre Weltreise nicht wie geplant hätten umsetzen können. Den Antragstellern sei es zumutbar, ihre privaten Lebensverhältnisse an die Einschränkungen der Corona-Pandemie anzupassen. Zumal diese Einschränkungen in großen Teil zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr bestünden.
Das OVG wies die Beschwerden der Antragsteller zurück. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Aktenzeichen vorheriger Enscheidungen: 6 B 925/20 (VG Gelsenkirchen 1 L 623/20) und 6 B 957/20 (VG Düsseldorf 2 L 901/20)