BVerwG stärkt Schutz gefährdeter Berufsgruppen im Melderegister

Das Bundesverwaltungsgericht stärkt den Schutz gefährdeter Personen: Unter bestimmten Bedingungen ist eine Auskunftssperre im Melderegister möglich.

Beschäftigte, die aufgrund ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit besonderen Gefahren oder Anfeindungen ausgesetzt sind, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Auskunftssperre im Melderegister erhalten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 5. November 2025 entschieden.

Hintergrund der Entscheidung

Geklagt hatten zwei Mitarbeiter einer speziellen Abteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die regelmäßig Ermittlungen in Fällen organisierter Kriminalität, Terrorismusfinanzierung und im sogenannten Reichsbürgermilieu führt. Sie hatten geltend gemacht, dass allen in ihrer Abteilung Beschäftigten konkrete Gefahren für Leben und Gesundheit drohten. Die Stadt Bonn als zuständige Meldebehörde hatte die beantragte Sperre abgelehnt. Während das Verwaltungsgericht Köln (Az. 25 K 47/19) die Klage abwies, gab das Oberverwaltungsgericht Münster (Az. 19 A 40/22) den Klägern Recht – eine Entscheidung, die das Bundesverwaltungsgericht nun bestätigt hat.

Gericht bejaht individuelle Gefahrenprognose

Nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) ist eine Auskunftssperre einzutragen, wenn auf Grundlage objektiv feststellbarer Tatsachen eine ernsthafte Gefahr für die betroffene Person besteht. Diese Gefahrenprognose müsse die individuellen Umstände berücksichtigen, dürfe aber auch die Zugehörigkeit zu Berufsgruppen einbeziehen, die erfahrungsgemäß besonderen Angriffen ausgesetzt seien.

Das Gericht stellte klar, dass es keiner statistischen Nachweise bedarf. Es genüge, wenn aufgrund konkreter Vorfälle bei vergleichbaren Tätigkeiten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass auch der Antragsteller gefährdet sei.

Bedeutung für künftige Fälle

Das Urteil stärkt den Schutz von Berufsgruppen, die etwa in Sicherheitsbehörden, der Justiz, im Journalismus oder in anderen sensiblen Bereichen tätig sind. Sie können künftig leichter eine Sperre ihrer Meldedaten beantragen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ihre Tätigkeit regelmäßig mit erhöhtem Risiko verbunden ist.

BVerwG, Urteil vom 05.11.2025 (Az. 6 C 1.24); die Entscheidung liegt im Volltext noch nicht vor (Pressemitteilung BVerwG, Nr. 85/2025)