Vier GEW-Mitglieder wollen die Grenzen des Streikverbots für (beamtete) Lehrer verfassungsrechtlich überprüfen lassen.
Am Mittwoch, den 17. Januar 2018, hat das Bundesverfassungsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung über vier Verfassungsbeschwerden bestimmt, die sich gegen das Streikverbot für Beamte richten.
Die Beschwerdeführenden sind als beamtete Lehrer an Schulen in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein tätig. Sie nahmen in der Vergangenheit während der Dienstzeit an Protestveranstaltungen oder Streikmaßnahmen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft teil. Diese Aktionen führten zu Disziplinarstrafen. Die Klagen der Lehrer dagegen waren vor den Fachgerichten erfolglos.
Mit den Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG (teilweise in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). Sie machen insbesondere geltend, die Koalitionsfreiheit gewährleiste ein Streikrecht auch für Beamte, jedenfalls aber für beamtete Lehrkräfte. Solange Beamte keine hoheitlichen Aufgaben ausübten, unterfielen sie nicht dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG. Auf die Personengruppe der nicht hoheitlich tätigen Beamten, zu der beamtete Lehrkräfte zählten, finde Art. 33 Abs. 5 GG und das daraus abgeleitete Streikverbot keine Anwendung.