Nachdem sie für ein Jahr Betreuungsurlaub für ihren Sohn nahm, versuchte eine Berufssoldatin, die Aktion um sechs Jahre zu verlängern. Parallel zu ihrem Antrag begann ein Dienstunfähigkeitsverfahren.
Gestattet wurde zunächst eine Elternzeit vom 25. August 2020 bis zum 24. August 2021, wobei die Geld- und Sachbezüge entfielen. Dann beantragte die Soldatin, die Oberfeldarzt ist, für ihr Kind weiteren Betreuungsurlaub bis 2027. Weil zeitgleich zu mehreren Verlängerungs-Anträgen ein Dienstunfähigkeitsverfahren anlief, setzte man die Bearbeitung dieser Anträge aus, woraufhin sie eine Untätigkeitsbeschwerde einreichte.
Betreuungsurlaub über rund drei Jahre genehmigt
Darauf veranlasste ein Gerichtsbeschluss das Bundesministerium der Verteidigung, den Betreuungsurlaub der Antragstellerin erstmal bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu verlängern. Dem kam das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nach. Letztendlich gewährte es einen insgesamt circa dreijährigen Zeitraum bis zum 8. Oktober 2024.
Zwangseinweisung in das Bundeswehrkrankenhaus?
Aber die Berufssoldatin wollte mehr. Somit beantragte sie beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, den Zeitraum bis 2027 zu verlängern. Kurios: Ein Disziplinarvorgesetzter befahl der Oberfeldärztin zudem einst eine „Zwangseinweisung in das Bundeswehrkrankenhaus“.
Auch dagegen ging die Berufssoldatin gerichtlich vor. Weil jedoch im Rahmen dieses Befehls und der militärärztlichen Begutachtung bereits ein Verfahren beim Truppendienstgericht Süd anhängig sei, war der entsprechende Antrag beim Bundesverwaltungsgericht unzulässig.
Und: Das Begehren der Antragstellerin, den Betreuungsurlaub bis 2027 zu verlängern, lehnte das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls ab.
Denn der maximale Betreuungszeitraum von drei Jahren sei letztendlich bewilligt worden, und es sei rechtlich unzulässig, eine Verlängerung des Betreuungsurlaubs über drei Jahre hinaus gleichzeitig oder zeitlich zusammenhängend mit dem Antrag auf Erstbewilligung zu beantragen (§ 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes).
Quelle: Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts/BVerwG 1 WB 8.22