Zum Hauptinhalt springen Zur Suche springen Zur Hauptnavigation springen

Bundesverwaltungsgericht lehnt Feldwebel-Laufbahn für Soldaten mit Diabetes ab

Ein Bundeswehrsoldat hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos versucht, gegen die Ablehnung seines Antrags auf Zulassung zur Feldwebel-Laufbahn und die Verlängerung seiner Dienstzeit vorzugehen. Der Antragsteller, der an Diabetes Typ 1 leidet, hatte argumentiert, dass seine Erkrankung ihn nicht in seiner Dienstfähigkeit beeinträchtige. Trotz der Unterstützung seiner direkten Vorgesetzten und der truppenärztlichen Empfehlung wurde der Antrag durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr abgelehnt.

Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung führte zur Fristverwirrung

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die dem Ablehnungsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war. Sie enthielt keine klare und umfassende Information über die unterschiedlichen Rechtsbehelfe und deren Fristen. Dies führte dazu, dass der Soldat seine Beschwerde an die falsche Stelle richtete und diese erst verspätet beim zuständigen Bundesministerium der Verteidigung eintraf. Dennoch bewertete das Gericht die verspätete Einreichung aufgrund der unklaren Rechtsbehelfsbelehrung als gerechtfertigt und ließ den Antrag in dieser Hinsicht zu.

Gesundheitliche Eignung als zentrales Entscheidungskriterium

Die Ablehnung des Laufbahnwechsels wurde in der Sache durch die gesundheitliche Beurteilung des Antragstellers begründet. Die Beratende Ärztin des Bundesamts und des Verteidigungsministeriums stellte fest, dass der Antragsteller aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung dauerhaft erheblich eingeschränkt verwendungsfähig sei. Die medizinischen Gutachten verwiesen auf notwendige dauerhafte Auflagen, darunter eingeschränkte Einsatzfähigkeit im Ausland, Vermeidung von Nachtschichten und körperlich fordernden Aufgaben. Trotz gegensätzlicher Einschätzungen durch behandelnde Privatärzte folgte das Gericht den militärärztlichen Einschätzungen, die aufgrund ihres detaillierten Bezugs zur Diensttätigkeit als aussagekräftiger beurteilt wurden.

Fristen und Verfahrensfragen als zentrale Streitpunkte

Ein weiterer Streitpunkt war die Frage, ob der Antragsteller die Beschwerdefrist korrekt eingehalten hatte. Obwohl der Antragsteller seine Beschwerde formell verspätet einreichte, erkannte das Gericht an, dass der Fehler auf eine unklare Rechtsbehelfsbelehrung zurückzuführen war. Das Gericht stellte klar, dass die Bundeswehr bei Bescheiden, die sowohl statusrechtliche als auch truppendienstliche Entscheidungen betreffen, umfassend über die jeweiligen Rechtsbehelfe und Fristen belehren muss.

Quelle: BVerwG, Beschluss vom 28.11.2024 - 1 WB 7.23

Produktgalerie überspringen

Passende Artikel

Dieses Bild zeigt das Produkt Bundeswehrverwaltung
Bundeswehrverwaltung

Regulärer Preis: 167,00 €
Dieses Bild zeigt das Produkt Handbuch für den Kompaniechef
Handbuch für den Kompaniechef

Regulärer Preis: 167,00 €
Dieses Bild zeigt das Produkt Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

Regulärer Preis: 334,00 €
Dieses Bild zeigt das Produkt Der Kompaniefeldwebel
Der Kompaniefeldwebel

Regulärer Preis: 167,00 €
Dieses Bild zeigt das Produkt Leitfaden Personalbearbeitung in den Streitkräften
Leitfaden Personalbearbeitung in den Streitkräften

Regulärer Preis: 167,00 €

Ihre Vorteile

Kompetente Beratung durch
unseren Kundenservice

Versandkostenfreie
Bestellung ab 45 €

Kostenloser Praxistest
für Online-Dienste

Rechtssichere
Produkte

Zahlungsarten

Unser Kundenservice

Telefon: 0941 5684-0