Bundessozialgericht: Persönliches Budget für Menschen mit Behinderung nicht zeitlich begrenzt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 28.01.2021, über eine Befristung des persönlichen Budgets für Menschen mit Behinderung geurteilt.

Demnach darf ein im Rahmen der Eingliederungshilfe gezahltes persönliches Budget nicht zeitlich begrenzt werden.  

Der Bedarf auf Eingliederungshilfe kann alle zwei Jahre überprüft werden

Der Eingliederungshilfeträger hat allerdings alle zwei Jahre die Möglichkeit, den Bedarf auf Eingliederungshilfe überprüfen. Das persönliche Budget kann dann nach oben oder unten angepasst werden. Die Leistungsberechtigten müssen aber keinen neuen Antrag stellen.  

Dem Urteil voraus ging eine Klage eines psychisch kranken Mannes gegen seinen Sozialhilfeträger. Dieser hatte sein persönliches Budget befristet. So kürzte der Sozialhilfeträger das Budget von ursprünglich 600 Euro monatlich auf 196 Euro und später auf 388 Euro monatlich. Der Kläger hätte zudem nach Ablauf der Bewilligung einen neuen Antrag stellen müssen.

Mit dem persönlichen Budget können Assistenten angestellt werden

Menschen mit Behinderung haben seit 2008 die Möglichkeit, zwischen Sach- und Geldleistungen zu wählen. Die Geldleistung – das sogenannte persönliche Budget – kann beispielsweise dazu verwendet werden, Assistenten selbst anzustellen. Das persönliche Budget soll Betroffenen nach § 29 SGB IX in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen.