Stalker sollen künftig leichter zur Verantwortung gezogen werden können. Das gilt auch für Nachstellungen im Internet.
Einen entsprechenden Gesetzentwurf („Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings“) hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am Dienstag, 16.02.2021, veröffentlicht. Länder und Verbände können dazu bis zum 01.03.2021 Stellung nehmen.
Der Gesetzentwurf soll Strafbarkeitsschwellen senken
Damit der Straftatbestand der Nachstellung nach § 238 StGB erfüllt ist, müssen Opfer von Stalking bislang ein „beharrliches“ Nachstellungsverhalten nachweisen, das geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers „schwerwiegend“ zu beeinträchtigen.
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht sieht darin für Betroffene zu hohe Hürden, die nun abgesenkt werden sollen. Im Gesetzestext soll das Wort „beharrlich“ durch „wiederholt“ und das Wort „schwerwiegend“ durch „nicht unerheblich“ ersetzt werden.
Stalking kann unterschiedliche Formen annehmen. Darunter fallen beispielsweise Beleidigungen, Bedrohungen und Nötigungen, aber auch das Auflauern vor der Wohnung oder dem Arbeitsplatz fällt unter den Straftatbestand.
Digitales Stalking im Netz und über Apps werden erfasst
Künftig soll in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden können, z. B. bei Fällen von Nachstellungen über lange Zeiträume. Bislang ist das Maximum eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Mit Blick auf den technischen Fortschritt soll im Gesetzestext außerdem insbesondere digitales Stalking erfasst werden. Unter Cyberstalking fällt beispielsweise der unbefugte Zugriff auf Daten des Opfers mithilfe sogenannter Stalking-Apps oder Stalkingware oder das Vortäuschen der Identität des Opfers in sozialen Medien.