Bundesbeamte haben Anspruch auf zehn Tage Vaterschaftsurlaub nach EU-Recht

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass Bundesbeamte unmittelbar aus EU-Recht einen Anspruch auf zehn Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub bei der Geburt ihres Kindes haben.

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass Bundesbeamte unmittelbar aus EU-Recht einen Anspruch auf zehn Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub bei der Geburt ihres Kindes haben. Damit gab das Gericht am 11. September 2025 der Klage eines Beamten gegen die Bundesrepublik Deutschland statt (Az.: 15 K 1556/24).

Der Kläger hatte Ende 2022 Vaterschaftsurlaub zur Geburt seiner Tochter beantragt und sich dabei auf eine EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (RL 2019/1158) berufen. Seine Behörde lehnte den Antrag jedoch ab. Begründung: Im deutschen Recht gebe es keinen Vaterschaftsurlaub, die EU-Vorgaben seien mit Elternzeit und Elterngeld bereits erfüllt. Der Beamte musste zunächst Erholungsurlaub nehmen und klagte später vor Gericht.

Das Gericht stellte nun klar: Deutschland hätte die Richtlinie bis August 2022 umsetzen müssen. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Ampel-Koalition sei zwar vorbereitet, aber nie verabschiedet worden. Die bestehenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld reichen nach Ansicht des Gerichts nicht aus, da sie keine unmittelbare Lohnfortzahlung für kurze Abwesenheiten rund um die Geburt vorsehen.

Wichtig: Der Anspruch gilt jedoch nur für Beamte. Beschäftigte bei privaten Arbeitgebern können sich nicht direkt auf EU-Richtlinien berufen. Hier wären allenfalls Schadensersatzforderungen gegen den Staat denkbar.

Der Kläger erhält aufgrund der Entscheidung des VG Köln den beantragten Urlaub rückwirkend gutgeschrieben. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.