BPersVG: Nur Gruppensprecher als Personalratsvorsitzende

Nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ist der Personalratsvorsitz grundsätzlich von einem Gruppensprecher zu übernehmen.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (BVerwG 5 P 3.19 und BVerwG 5 P 5.19 – Beschlüsse vom 15. Mai 2020).

Der Antragsteller hält die im März 2018 durchgeführte Wahl des Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats beim Bundesnachrichtendienst für unwirksam, ebenso dessen erneute Wahl im September 2018. Dies zieht seiner Ansicht nach auch die Unwirksamkeit von nach der Wahl gefassten Beschlüssen des Gremiums nach sich.

Nur Vorstandsmitglieder in den Vorsitz

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die Wahl des Gesamtpersonalratsvorsitzende im März 2018 unwirksam war, der Betreffende war nicht wählbar: Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BPersVG bestimmt der Personalrat mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied des Vorsitz übernimmt. Der Gewählte war jedoch kein Mitglied des Gesamtpersonalrats und hätte deshalb nicht zum Vorsitzenden gewählt werden dürfen. Dieser schwerwiegende und offenkundige Fehler führt zur Unwirksamkeit der Wahl. Ohne wirksam gewählten Vorsitzenden bestand keine Handlungsfähigkeit des Gesamtpersonalrats, was die Unwirksamkeit der im März 2018 gefassten Beschlüsse nach sich zieht.

Verzicht auf Vorsitz kein offenkundiger Fehler

Auch im September 2018 war der Betreffende nicht wählbar, da die gesetzlich festgelegte Übernahme des Vorsitzes durch ein Vorstandsmitglied grundsätzlich verlangt, dass es sich bei diesem um einen Gruppensprecher handeln muss. Gruppensprecher sind die von den Vertretern jeder im Personalrat vertretenen Gruppe (Beamte, Arbeitnehmer, ggf. Soldaten) gewählten Vorstandsmitglieder, welche sich nicht durch Verzicht des Amtes entziehen können. Im Gegensatz zur Wahl im März 2018 war hier der schwerwiegende Fehler mangelnder Wählbarkeit aber nicht offenkundig: Teilweise wird in der Fachliteratur die Möglichkeit des Verzichts eines Gruppensprechers auf den Vorsitz befürwortet, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schloss dies nicht ausdrücklich aus. Daher war die Wahl des Betreffenden nicht unwirksam, ebenso wenig die im November 2018 getroffenen Beschlüsse des Gesamtpersonalrats.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 24/2020 vom 18.05.2020