Der Bundestag berät am Freitag, 26.02.2021, den Entwurf der Bundesregierung zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG).
Zentrale Ziele des Regierungsentwurfes sind mehr Qualität und Transparenz in der Gesundheitsversorgung, bessere Leistungen und stärkere Vernetzung. Konkreter bedeutet das:
- die Qualität und Transparenz in der Gesundheitsversorgung durch verschiedene Maßnahmen zu steigern,
- die aktuelle, dauerhafte und den Qualitätserfordernissen genügende Verfügbarkeit verlässlicher Daten zu den ökonomischen Strukturen und personellen Ressourcen im Gesundheitswesen durch eine entsprechende gesetzliche Verankerung sicherzustellen,
- Verbesserungen für gesetzlich Krankenversicherte zu erreichen, u. a. durch erweiterte Leistungsansprüche und -angebote,
- mit der Reform des Notlagentarifs Verbesserungen für privat Krankenversicherte zu erreichen sowie
- die Hospiz- und Palliativversorgung durch die Koordination in Netzwerken zu fördern und die ambulante Kinderhospizarbeit zu stärken, indem künftig eine gesonderte Rahmenvereinbarung für Kinder und Jugendliche abgeschlossen wird.
Am Aufbau und der Förderung von bedarfsgerechten, regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken sollen sich künftig Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen beteiligen müssen.
Anspruch der Versicherten auf Einholung einer Zweitmeinung
Versicherte haben schon jetzt bei geplanten Eingriffen Anspruch auf eine Zweitmeinung. Auf Kosten der Krankenkasse können sich die Betroffenen vor der Durchführung des Eingriffs demnach von einem zweiten Arzt bzw. einer zweiten Ärztin beraten lassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat festzulegen, bei welchen planbaren Eingriffen der Anspruch besteht. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der G-BA ab 2022 pro Jahr mindestens zwei weitere Eingriffe in die Richtlinie aufnehmen muss.
Durch das GVWG soll auch die ambulante Notfallversorgung gestärkt werden. So soll ein einheitliches Ersteinschätzungsverfahren für die ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus eingeführt werden. Die Anwendung dieses Verfahrens soll künftig als Voraussetzung für die Abrechnung ambulanter Notfallleistungen gelten.
Im Gesetzestext gibt es noch eine weitere Besonderheit: Er legt erstmals fest, dass Menschen unabhängig vom Geschlechtseintrag im Fall einer Schwangerschaft und Mutterschaft Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.