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Beurteilung von Soldatinnen und Soldaten

Das Bundesverwaltungsgericht (1 WB 31.17) hob nun eine Beurteilung eines Reservedienst Leistenden wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Widerspruchfreiheit nach ZDv A-1340/50 auf.

Die Soldatin im Rang eines Stabsfeldwebels hatte sich gegen ihre Beurteilung eines Auslandseinsatzes gewehrt, nach der sie die Note 3 (auf einer Skala von 1 bis 9) erhalten hatte. Insbesondere kritisierte der Vorgesetzte Hauptmann das Fehlen soldatischer Identifizierung bei der Reservedienst Leistenden.

Dagegen konnte das Gericht grundsätzlich nichts einwenden, denn die schlechte Bewertung war begründet. Was aber letztendlich zur Aufhebung führte, war der Mangel einer inneren Logik in der Beurteilung. Denn der Hauptmann beschrieb die Leistungen grundsätzlich als gut, wandte sich aber zum Schluss der Beurteilung gegen die soldatische Tauglichkeit des Stabsfeldwebels. Das Gericht begründete dies so:

„Hat die Antragstellerin die Leistungserwartungen auf dem Dienstposten bei der Einsatzwehrverwaltungsstelle - auch unter Berücksichtigung der ihr vorgehaltenen Mängel in der soldatischen Einstellung - erfüllt, so ist sie nicht ungeeignet für eine solche oder für eine vergleichbare Verwendung im Soldatenstatus, sondern erfüllt zumindest die unterste der vier vorgesehenen positiven Stufen der Eignung. Die angefochtene Beurteilung leidet damit bereits an einem immanenten Widerspruch.“

Des Weiteren kritisierte das Gericht, dass im Zuge des Widerspruchverfahrens nicht weiter auf die ausführliche Gegenvorstellung der Soldatin eingegangen wurde. Diese hätte, so das Gericht, einen neuen Plausibilisierungsbedarf auslöst, dem in den Beschwerdebescheiden nicht nachgekommen wurde.

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