Bettensteuer ist verfassungsmäßig

Das Bundesverfassungsgericht hat nach mehreren Verfassungsbeschwerden die sogenannte Bettensteuer in Hotels für zulässig erklärt.

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 22.3.2022 (Az.: 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15) im Rahmen der Verfassungsbeschwerden bezüglich der Übernachtungssteuer in Beherbergungsbetrieben in der Freien und Hansestadt Hamburg, in der Freien Hansestadt Bremen sowie in der Stadt Freiburg im Breisgau festgestellt:
Örtliche Übernachtungssteuern (auch genannt: City-Tax, Tourismusabgabe, Kulturabgabe oder Bettensteuer) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Das Urteil des BVerfG

Die Grundrechte aus Art. 2 (allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 3 (allgemeines Gleichheitsrecht) und Art. 12 (Berufsfreiheit) des Grundgesetzes werden nicht durch die Erhebung einer Bettensteuer nur für touristische Zwecke verfassungswidrig verletzt.

1. Länderregelungen sind rechtmäßig

Den Ländern steht die Gesetzeskompetenz für die Erhebung der Übernachtungssteuer zu, da diese Aufwandsteuer nicht in Widerspruch zu anderen bundesgesetzlich geregelten Steuern steht.
Gegenstand der Bettensteuer ist der konkrete, auf die Möglichkeit der entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb bezogene Aufwand des Gastes, wohingegen die Umsatzsteuer nach § 1 UstG einen weitreichenderen Anwendungsbereich hat.
Zudem ist den Ländern eine eigene Finanzautonomie zuzugestehen, die sich im Steuerfindungsrecht widerspiegelt. Daher darf der Anwendungsbereich des Art. 105 Abs. 2a GG nicht durch eine Ausweitung des Begriffs der Gleichartigkeit eingeschränkt werden.

2. Grundrechtsverletzung ist verhältnismäßig

Da die Beherbergungsbetriebe der Steuererhebung „näher“ stehen als der Staat, können sie als effektive Zahlstelle für die Steuererhebung in Anspruch genommen werden. Die Berufsfreiheit der Beherbergungsbetriebe (Art. 12 GG) ist daher nicht unverhältnismäßig eingeschränkt, zumal bereits ähnliche Belastungen durch das Melderecht und Umsatzsteuerrecht bestehen.

Der Grundsatz der gerechten Lastenverteilung (Art. 3 GG) ist nicht dadurch verletzt, dass die Beherbergungsbetriebe überhaupt in Anspruch genommen werden. Denn einerseits wird die Steuer in der Regel auf die Gäste umgewälzt und andererseits ist die Erhebung nicht willkürlich, da die Beherbergungsbetriebe selbst die Grundlage der Steuererhebung (Übernachtungsmöglichkeit) anbieten.

Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) ist auch nicht durch den Ausschluss von beruflich veranlassten Übernachtungen verletzt, da dem der Zweck der lokalen Wirtschaftsförderung zugrunde liegt und wegen der geringen Höhe (meist 5% des Preises pro Nacht oder eine Pauschale von ca. 3 €) gerade nicht erdrosselnd wirkt und daher dem Zweck nicht unverhältnismäßig gegenübersteht.

 

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung Nr. 40/2022 vom 17. Mai 2022