Betreuer für Lebensgefährtin: Anrecht auf einen heimatnahen Dienstort?

Ein Hauptmann wehrt sich gegen seine Versetzung und führt als Grund an, dass er sich um seine Lebensgefährtin als Betreuer kümmern muss, da diese psychische Probleme hat. Darf die Bundeswehr ihn trotzdem versetzen?

Der Offizier gab an, dass es in der Nähe seines Wohnortes eine Kaserne gibt und er daher dort seinen Dienst versehen möchte, um sich besser um seine kranke Lebensgefährtin kümmern zu können. Der Dienstherr stellt sich gegen diesen Antrag, da der aktuelle Standort des Hauptmanns ebenfalls in der Nähe seines Wohnortes liegt, in der sog. Tagespendlerentfernung.  

Lebensgefährtin ist nicht Ehepartnerin 

Das Bundesverwaltungsgericht (1 WB 9.19) bestätigte die Anordnung der Bundeswehr. Dies liegt hauptsächlich darin begründet, dass die zu betreuende Person noch nicht mit dem Hauptmann verheiratet sei. Die Regelungen der Bundeswehr (ZE B-1300/46) sehen aber nur im Falle einer Ehe Ausnahmen bei einer Versetzung vor.  

Unterschied zwischen rechtlicher und tatsächlicher Betreuung

Eine vergleichbare Beziehung ergibt sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht daraus, dass der Hauptmann gerichtlich bestellter Betreuer seiner Lebensgefährtin ist. Aus einer Bestellung zum Betreuer folgt nicht automatisch, dass jemand tatsächlich betreut und gepflegt wird. So kümmerte sich im konkreten Verfahren die Mutter der Lebensgefährtin um deren Pflege.   

Der Offizier muss damit leben, dass die Bundeswehr ihn auf seinem aktuellen Dienstposten belässt.