Besonderheiten bei Krankmeldung im Öffentlichen Dienst

Welche besonderen Regelungen müssen Beschäftigte im Öffentlichen Dienst bei Krankheit beachten und welche Auswirkungen hat eine Krankmeldung.

Wird ein Arbeitnehmer, der im Öffentlichen Dienst beschäftigt ist, krank, und handelt es sich dabei möglicherweise sogar um einen Coronafall, dann stellt sich die Frage, was hier zu tun ist und wie sich eine Krankmeldung gegebenenfalls auf das Entgelt auswirken kann.

Unverzügliche Krankmeldung

Ist ein Beschäftigter wegen Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, muss er sich grundsätzlich unverzüglich am ersten Tag der Erkrankung beim Arbeitgeber bzw. seinem Vorgesetzen krankmelden, spätestens aber zum Zeitpunkt des geplanten Arbeitsbeginns (§ 5 EFZG).
Auch muss der Beschäftigte die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen, also angeben, wann er aufgrund seiner eigenen Einschätzung voraussichtlich wieder arbeiten kann.

Eine bestimmte Form der Anzeige sieht das Gesetz nicht vor. Die Krankmeldung kann daher telefonisch, per WhatsApp, SMS oder E-Mail erfolgen, wenn dies im Betrieb nicht unüblich ist. Der Arbeitnehmer kann die Mitteilung selbst vornehmen oder Dritte damit beauftragen (Familienangehörige, Freunde, Arbeitskollegen etc.). Er muss dabei aber berücksichtigen, dass nicht die Mitteilung gegenüber dem Dritten zur Beurteilung der "Unverzüglichkeit" maßgeblich ist, sondern der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von diesem Dritten tatsächlich informiert wird.

Wann liegt Arbeitsunfähigkeit vor?

Eine Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Beschäftigte, die ihm vertragsgemäß obliegende Arbeit infolge Krankheit nicht erfüllen kann oder ihm diese nicht zugemutet werden kann. Unter Krankheit versteht man jeden regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand. Von der Entgeltfortzahlung wegen Krankheit werden auch medizinische Vorsorge- oder Reha-Maßnahmen (§ 22 Abs. 1 Satz 3 TVöD bzw. TV-L) oder ein Unfall umfasst.
Nicht darunter fallen im Sinn der Entgeltfortzahlung eine normal verlaufende Schwangerschaft, eine künstliche Befruchtung oder medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperationen.

TVöD Krankmeldung: Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber an dem darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung auch früher verlangen (z. B. ab dem ersten Krankheitstag); Ob er dies tut, steht im Ermessen des Arbeitgebers und muss nicht begründet werden. Betrifft dies mehrere Arbeitnehmer (z. B. durch entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag), bedarf diese Anordnung der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats bzw. Personalrats.

Neu: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

In Zukunft soll eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den so genannten "gelben Schein" ersetzen. Diese Neuregelung wurde mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz eingeführt, der ab 1.1.2022 der eine Ergänzung des § 5 EZFG um einen neuen Absatz 1a vorsieht. Ab diesem Zeitpunkt müssen Arbeitnehmer, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, dem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen. Stattdessen muss die Krankenkasse eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber erstellen.

Entgeltfortzahlung generell

Ist der Beschäftigte ohne sein Verschulden infolge von Krankheit arbeitsunfähig, leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung (§ 22 Abs. 1 TVöD bzw. § 22 Abs. 1 TV-L). Der Anspruch besteht auch in den ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses. Anders als die gesetzlichen Regelungen kennen die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes keine Wartezeit.

Corona-Infektion und Entgeltfortzahlung

Meldet sich ein Beschäftigter wegen grippeähnlicher Symptome krank und ist daher krankheitsbedingt arbeitsunfähig, liegt ein "üblicher" Fall der Entgeltfortzahlung wegen Erkrankung nach § 22 Abs. 1 TVöD/TV-L für die Dauer der Erkrankung vor.

Corona-Quarantäne und Verdienstausfallentschädigung

Wird infolge der grippeähnlichen Symptome allerdingt eine Corona-Infektion festgestellt und klingen die Symptome ab oder verschwinden diese, muss aber die betroffene Person als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtiger anschließend in Quarantäne, hat der Beschäftigte gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz für die Dauer von bis zu 6 Wochen.
Auf Antrag wird die erbrachte Verdienstausfallentschädigung dem Arbeitgeber von der zuständigen Behörde erstattet. Die Antragsfrist beträgt 3 Monate. Der Arbeitgeber kann einen Vorschuss verlangen. Zuständig zur Erstattung ist das jeweilige Bundesland, die zuständige Behörde ist meist das Gesundheitsamt.

Arbeitsunfähigkeit und Jahressonderzahlung

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit führt, solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (in den ersten 6 Wochen der Krankheit) oder Krankengeldzuschuss besteht, nicht zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung.
Anders ist es dann, wenn bei der Berechnung der Jahressonderzahlung, über die 6-Wochen-Entgeltfortzahlung hinausgehende Krankheitszeiten in die Monate Juli, August, September (den Bemessungszeitraum für die Jahressonderzahlung) fallen. Wird in dem 3-Monats-Zeitraum Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD bzw. § 21 TV-L nicht oder nur an weniger als 30 Kalendertagen gezahlt, berechnet sich die Jahressonderzahlung nach dem letzten vollen Kalendermonat vor Beginn der Krankheit.

Arbeitsunfähigkeit und Stufenlaufzeit

Solange Anspruch auf Entgeltfortzahlung (in den ersten 6 Wochen der Krankheit) oder Krankengeldzuschuss besteht (längstens bis zum Ende der 13. bzw. 39. Krankheitswoche), kommt es nicht zu einer Unterbrechung der Stufenlaufzeit für den Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltstufe (§ 17 Abs. 3 Buchst. b TVöD bzw. § 17 Abs. 3 Buchst. b TV-L).

Tipp! Taschenlexikon Beihilferecht - Für Beamte, Richter, Soldaten, Pensionäre und andere Beihilfeberechtigte