Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

Die Absolventin eines Zweitstudiums ist wegen einer mit Sozialleistungsempfängern vergleichbaren Bedürftigkeit von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags zu befreien.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 30. Oktober 2019 entschieden (6 C 10.18). Die Studentin, die mangels Förderfähigkeit keine Berufsausbildungsförderung und deshalb auch keine anderen Sozialleistungen erhält, absolvierte im Anschluss an ein angeschlossenes Bachelor-Studium ein Zweitstudium. Dabei lebte sie von Wohngeld und Unterhalt ihrer Eltern. Für ihren Lebensunterhalt standen ihr nach Abzug der Wohnkosten 337 Euro zur Verfügung, verwertbares Vermögen hatte sie nicht.

Ausnahme trotz fehlenden Befreiungs-Katalogtatbestandes

Nachdem ihr Antrag auf Befreiung von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags von der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt abgelehnt wurde, waren auch Widersprüche und Klage der Studentin in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht die Rundfunkanstalt jedoch verpflichtet, die Frau von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien: Sie erhalte zwar keine Sozialleistungen, die nach den Katalogtatbeständen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu einer Befreiung führten, außerdem sei auch eine erweiternde Anwendung dieser Katalogbestände ausgeschlossen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sähe aber in besonderen Härtefällen dennoch eine Befreiung vor. Darunter fielen hauptsächlich diejenigen Fälle, in denen der Beitragsschuldner „eine mit den Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII vergleichbare Bedürftigkeit“ aufweise. Der Studentin, die nach Abzug der Mietkosten weniger Einkommen zur Verfügung habe als ein Bezieher von Sozialleistungen, dürfe eine Befreiung nicht versagt werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 78/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2019