Haben es Seiteneinsteiger bei Beförderungen schwerer? Der Fall eines Hauptmanns zeigt, dass die Bundeswehr bestimmte Regelungen nicht anwenden darf.
Der Hauptmann, der als Seiteneinsteiger zur Bundeswehr kam, begehrte die Einplanung in den Basislehrgang Stabsoffizier (BLS). Dies verwehrte ihm das Bundesamt für Personalmanagement mit Verweis darauf, dass er nach Regelungslage keinen Anspruch auf Einplanung hätte. Zur Begründung führte das BAPersBw aus, dass in Anwendung der Bereichsvorschrift C1-1340/0-1300 auch für die als Seiteneinsteiger in höherem Dienstgrad eingestellten Offiziere des Truppendienstes eine Verpflichtungszeit von mindestens 17 Jahren oder die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten Bedingung für die Zulassung zum Basislehrgang Stabsoffizier sei. Gegen diesen Bescheid klagte der Hauptmann und bekam nun vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 WB 28.18) recht.
Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz
Das Gericht sah es als ermessensfehlerhaft an, die Einplanung des Antragstellers für den Stabsoffizierlehrgang davon abhängig zu machen, dass seine Dienstzeit zuvor auf 17 Jahre verlängert oder sein Dienstverhältnis in dasjenige eines Berufssoldaten umgewandelt wird. Die Begründung des BAPersBw überschreite demnach die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens, weil es sie gegenüber ohne Hochschulausbildung in die Bundeswehr eingetretenen Offiziersanwärtern entgegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) schlechter stellt. Dieser verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem ohne eine hinreichend gewichtige sachliche Rechtfertigung. Diesen Grundsatz verletzt aber die Forderung nach einer Verpflichtungszeit von mindestens 17 Jahren als Voraussetzung für die Zulassung von „Seiteneinsteigern“ zu dem Lehrgang.
Auch Seiteneinsteiger können Major werden
Auch die Soldatenlaufbahnverordnung lässt nach Ansicht der Richter nicht den Schluss zu, von dieser Ansicht abzuweichen. § 29 SLV öffnet die Offizierslaufbahn für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, wobei die §§ 24 und 25 SLV den Aufstieg zum Stabsoffizier nicht von einer lebenslangen Verpflichtung abhängig machen. Zudem setze § 26 SLV voraus, dass auch „Seiteneinsteiger“ im Status des Zeitsoldaten den Dienstgrad eines Majors erlangen können, dessen Erreichung der Basislehrgang Stabsoffizier dient.
Praxis benachteiligt Seiteneinsteiger
Andersherum betrachtet würde nämlich die Bundeswehr von einem Seiteneinsteiger mit langer Verpflichtungszeit gleich doppelt profitieren. Zum einen durch die lange Verpflichtungszeit bzw. die längere Restdienstzeit und durch die eingesparten Kosten für das Studium. Diese Praxis aber benachteiligt Seiteneinsteiger und darf nicht mehr angewandt werden.