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Beamtenstatus und Brexit

Im Gegenzug sind Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes entlassen, wenn sie keine dieser Staatsangehörigkeiten mehr besitzen. Und diese Rechtsfolge würde mit dem Brexit auch für Beamtinnen und Beamte mit britischer Staatsangehörigkeit gelten.

Der Bund ist befugt, gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 7 Abs. 3 BBG eine Ausnahme vom Erfordernis oben genannter Staatsangehörigkeiten auch nachträglich zu erteilen.

Mit der Änderung des Beamtenstatusgesetzes (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) ist nun für die Länder und Kommunen die Möglichkeit geschaffen worden, die Betroffenen im Beamtenstatus zu halten.

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