Der für März 2019 erwartete Brexit hat auch Auswirkungen auf das deutsche Dienstrecht. In das Beamtenverhältnis berufen werden dürfen Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG oder Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der EU besitzen oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaats, dem die BRD und die EU vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben.
Im Gegenzug sind Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes entlassen, wenn sie keine dieser Staatsangehörigkeiten mehr besitzen. Und diese Rechtsfolge würde mit dem Brexit auch für Beamtinnen und Beamte mit britischer Staatsangehörigkeit gelten.
Der Bund ist befugt, gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 7 Abs. 3 BBG eine Ausnahme vom Erfordernis oben genannter Staatsangehörigkeiten auch nachträglich zu erteilen.
Mit der Änderung des Beamtenstatusgesetzes (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) ist nun für die Länder und Kommunen die Möglichkeit geschaffen worden, die Betroffenen im Beamtenstatus zu halten.