Mit Urteil vom 19.06.2018 (11 N 17.1693) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Regelung in § 2 Abs. 1 der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Taxigewerbe (Taxiordnung) für unwirksam erklärt, wonach Taxis im Stadtgebiet nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen.
Dies hat zur Folge, dass die Stadt Verstöße gegen die Standplatzpflicht künftig nicht mehr mit Geldbußen ahnden kann, wie es § 6 Nr. 1 ihrer Taxiordnung vorsieht.
Abschließende Regelung im PBefG
Nach Auffassung des BayVGH hat der Bundesgesetzgeber die Standplatzpflicht für Taxifahrer abschließend im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelt und eine Ahndung mit einem Bußgeld insoweit nicht vorgesehen.
Kein Entfallen der Standplatzpflicht
Die Entscheidung bedeutet dem BayVGH zufolge aber nicht, dass für Taxifahrer keine Standplatzpflicht mehr gilt. Denn diese ergibt sich nach Ansicht des Gerichts bereits aus der bundesgesetzlichen Regelung in § 47 Abs. 1 PBefG.
Revision zugelassen
Der BayVGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.