Bauplanungsrechtliche Privilegierung nur für öffentlich verantwortete Unterbringung von Geflüchteten

§ 246 Abs. 9 BauGB privilegiert in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nur Vorhaben, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen und mit denen die öffentliche Hand ihrer Unterbringungsverantwortung nachkommen will. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 21. Februar 2019 entschieden.

Die Klägerin hatte von der beklagten Stadt Kassel eine Baugenehmigung für den Bau einer Einrichtung für Flüchtlinge und Asylbegehrende im Außenbereich begehrt. Die Beklagte sah jedoch keinen Bedarf für eine solche Unterkunft und lehnte den Bauantrag ab. In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos; nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichthofes sei die Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung zu erwarten. Da § 246 Abs. 9 BauGB zwar den Bau von Flüchtlingsunterkünften erleichtere, aber allein die Flüchtlingsunterbringung in öffentlicher Verantwortung privilegiere, könne sich die Klägerin nicht auf die Norm berufen. Private Vorhaben seien nur begünstigt, wenn die öffentliche Hand durch das private Vorhaben einer eigenen Unterbringungsverpflichtung nachkommen wolle. Daran fehle es beim Vorhaben der Klägerin.

Diese Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht nun bestätigt. Die Begünstigung von § 246 Abs. 9 BauGB gilt nur für Vorhaben, die der „Unterbringung“ von Flüchtlingen oder Asylbegehren dienen. Mit „Unterbringung“ ist aber nur die öffentlich verantwortete Unterbringung zu verstehen, sowohl in Privatunterkünften als auch in Bauten der öffentlichen Hand. Dies folgt aus dem fachsprachlichen Wortlaut und den Gesetzgebungsmaterialien. Daher muss hinreichend gesichert sein, dass ein Bau für die öffentlich verantwortete Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden genutzt wird, was beispielsweise durch Abstimmung mit der öffentlichen Hand erreicht werden kann. Anderenfalls privilegiert § 346 Abs. 9 BauGB das Vorhaben nicht.

Quelle: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2019, BVerwG 4 C 9.18