Autonomes Fahren: Nahverkehr ohne Fahrer

Die Bundesregierung hat ein neues Gesetz auf den Weg gebracht, um autonomes Fahren im öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen.

Kabinettsbeschluss vom 10.02.2021 (130. Sitzung) soll Autonomes Fahren im öffentlichen Straßenverkehr durch ein neues Gesetz als Fortführung des Gesetzes zum automatisierten Fahren vom 21.06.2017 voranbringen.

Was ist autonomes Fahren?

Nach den sog. „SAE- Levels“ (Society of Automotive Engineers), die in der Forschung und Entwicklung herangezogen werden, unterscheidet man 5 Stufen der Automatisierung:

  • Assistiertes Fahren (z.B. Einparkassistent, Notbremsassistent/ Kontrolle und Überwachung beim Fahrer),
  • teilautomatisiertes Fahren (z.B. Stauassistent/ Dauerhafte Überwachung des Systems),
  • hochautomatisiertes Fahren (Während das System die Kontrolle übernimmt, keine Dauerhafte Überwachung),
  • vollautomatisiertes Fahren (System übernimmt für best. Zeit vollständig die Kontrolle – keine Überwachung) und
  • autonomes Fahren (Mensch als bloßer Passagier).

Ziel des Gesetzes

Das Gesetz vom 21.06.2017 (Achtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes) regelte dabei für Deutschland als erstem Staat weltweit gesetzlich die Rechte und Pflichten des Fahrers beim hochautomatisierten Fahren (Stufe 3).

Mit dem neuen Gesetz soll noch ein Schritt weiter gegangen werden: Vollautomatisiertes (Stufe 4) und autonomes Fahren (Stufe 5) soll ermöglicht werden. Auch hier ist Deutschland der erste Staat weltweit, der Kraftfahrzeuge ohne Fahrer im Staatsgebiet erlaubt.

So werden die Forschung und Entwicklung nicht gehemmt und die Mobilität der Zukunft kann dadurch sicherer und vor allem umweltfreundlicher gemacht werden.

Inhalt des geplanten Gesetzes

  • Mit dem Gesetz sollen die Bedingungen für den Einsatz der Kraftfahrzeuge ohne Fahrer im öffentlichen Straßenverkehr für bestimmte, durch die zuständigen Landesbehörden festgelegte, Betriebsbereiche normiert werden.
  • Es werden die Pflichten für Fahrzeughalter aber auch die Hersteller festgelegt.
  • Zudem soll eine neu geschaffene sog. „Technische Aufsicht“ das Fahrzeug führen, gekoppelt mit der autonomen Fahrfunktion im Fahrzeug. Es soll keine Steuerung oder Überwachung von außen stattfinden.
  • Auch sollen Dual- Mode- Fahrzeuge künftig im Straßenverkehr erlaubt sein, die in bestimmten Situationen, beispielsweise beim Einparken, völlig autonom fahren, ohne dass der Fahrer diesen autonomen Vorgang beherrscht. Bei der Fahrzeugzulassung sollen vorweg schon herkömmliche Typengenehmigungen erlangt werden können, die Funktion des vollautomatisierten/ autonomen Fahrens aber erst dann aktiviert werden, wenn entsprechende nationale bzw. internationale Vorschriften hierzu vorliegen.

Festgelegt werden soll ein abschließender Katalog an möglichen Einsatzgebieten für autonome Kraftfahrzeuge. Aufgeführt sind bisher:

  • Shuttle- Verkehre,
  • Personentransporte für kurze Strecken (People- Mover),
  • Verbindungen zwischen Logistikzentren (Hub2Hub- Verkehre) und
  • Verkehrsangebote zu Randzeiten, vor allem im ländlichen Raum, sowie
  • das sog. „Automated Valet Parking“: Abstellen des Kzf vor der Parklücke/Garage und Einleiten des selbstständigen Parkvorgangs über das Smartphone, ohne dass der Fahrer im Kfz sitzen muss.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. begrüßt zwar im Hinblick auf Umweltfreundlichkeit und Mobilität die Weiterentwicklung des automatisieren Straßenverkehrs, jedoch sei dabei der Blick auf den Menschen etwas verloren gegangen.

Verkannt wurde, dass mit einem autonomen Fahren auch viel Vertrauen in die Technik nötig ist, das in der Bevölkerung aber nicht vollumfassend vorhanden ist/sein könnte.

Nun sei aber gerade dieses Vertrauen nötig, um eine breite Akzeptanz des neuen Gesetzes in der Bevölkerung zu erreichen, gerade aufgrund der weitreichenden geplanten Änderungen des Straßenverkehrsrechts.

Vermisst werden aber vor allem auch klarstellende Regelungen zum personenbezogenen Datenschutz, ggf. sollte sogar ein eigenes Mobilitätsdatengesetz auf den Weg gebracht werden.

Fazit

Fest steht, dass ein neues Gesetz zum autonomen Fahren viele Möglichkeiten bietet und Deutschland die Chance gibt, Vorreiter in diesem wichtigen technischen Gebiet zu werden.

Durch eine möglichst schnelle Umsetzung des Gesetzentwurfs kann Sicherheit für Hersteller und Verkehrsunternehmen geschaffen werden. Doch gleichzeitig sollte man derart einschneidende Regelungen aber nicht übereilt festsetzen, um alle Aspekte berücksichtigen zu können.

Datenschutzrechtlich muss noch einiges getan werden. Hierzu habe auch das Justizministerium schon Bedenken Kund getan.

Wird aber autonomes Fahren flächendeckend angeboten, so könnte beispielsweise durch zeit- und personalunabhängige on- demand- Fahrten vor allem der ländliche Bereich besser an das Verkehrsnetz angeschlossen werden und die Umwelt würde durch die Möglichkeit der flexibleren und kostengünstigen Shuttle-Fahrten entlastet, wenn Mobilität dadurch ohne eigenes Auto uneingeschränkt möglich wird.

Mit Spannung abzuwarten und zu beobachten bleibt nun die weitere Entwicklung dieses neuen Gesetzes für Fahrzeuge ohne Fahrer.

FAHRERLOSE MOBILITÄT, ABER SICHER UND NUTZERFREUNDLICH: Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. zum Entwurf eines Gesetzes sowie einer Verordnung zur Genehmigung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen (Autonome Fahrzeug-Genehmigungs- und Betriebsverordnung - AFGBV) vom 01.02.2021

Quellen:

www.juris.de

www.bundesregierung.de

www.verkehrsrundschau.de