Aussetzung des Sonn- und Feiertags-Fahrverbots für LKW

Bundesweit werden die Fahrverbote für die Belieferung von Corona-Impfzentren bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt. Ein einheitliches Vorgehen für andere Transporte gibt es nicht.

Bayern

Das Bayerische Staatsministerium für Inneres, Sport und Integration macht von der Ermächtigungsgrundlage des § 46 Abs. 2 StVO Gebrauch und setzt durch Allgemeinverfügung vom 2. März 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 167) das Fahrverbot für LKW an Sonn- und Feiertagen bis einschließlich 5. April außer Kraft.

Regelungsgehalt des § 30 Abs. 3 StVO:

Grundsätzlich ist in § 30 Abs. 3 StVO das Fahrverbot von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr für LKW von einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern festgesetzt. Hiervon werden unter anderem für leicht verderbliche Waren oder frische Milch-, Fleisch- und Fischwaren Ausnahmen gemacht.

Für weitergehende Ausnahmen ist eine Sondergenehmigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nur unter Nennung eines triftigen Grundes möglich. Denn durch das Fahrverbot soll die Umwelt entlastet, die Wohnbevölkerung vor Lärmbelästigungen geschützt und die allgemeine Sonn- und Feiertagsruhe gewahrt werden.

Regelungsgehalt der Allgemeinverfügung:

Die Allgemeinverfügung setzt das Fahrverbot aus § 30 Abs. 3 StVO im gesamten Freistaat Bayern vorübergehend außer Kraft, und zwar vom 7. März bis einschließlich 5. April 2021.

Durch die Aufrechterhaltung und Stärkung effizienter Lieferketten sollen coronabedingte vermehrte Nachfragen bestimmter notwendiger Produkte ohne Lieferengpässe erfüllt werden können. Hintergrund dieser Regelung ist vor allem der Umstand, dass derzeit bei Grenzüberschreitungen zwischen Bayern und den länderübergreifenden Außengrenzen erhebliche Verzögerungen eintreten durch die erforderlichen Kontrollen (negativer Corona- Test, digitale Einreiseanmeldung) bei der Einreise. Dabei wird für das grundsätzliche Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen für LKW eine generelle Ausnahmegenehmigung erteilt, auch für Leerfahrten, die im Zusammenhang mit der Beförderung wichtiger Güter stehen.

Um den Schutzzweck des § 30 Abs. 3 StVO nicht völlig zu unterlaufen, kann von der allgemeinen Sondergenehmigung allerdings nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn diese Fahrten auch notwendig sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet ist und die Verkehrslage es zulässt.

Übersicht der generellen Ausnahmegenehmigungen in den einzelnen Ländern

(nach der Übersicht des BAG, Stand: 8.3.2021)

Bundesweit gibt es eine allgemeine Ausnahmegenehmigung befristet bis zum 30. Juni 2021 für die Belieferung von Impfzentren mit Impfstoffen, Kühlsystemen oder sonstigen notwendigen medizinischen Instrumenten.

In Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Rheinland- Pfalz, Sachsenanhalt und Thüringen wird das Fahrverbot jeweils bis zum 5. April weitestgehend aufgehoben (Beschränkung auf notwendige Fahrten in Bayern, Sachsenanhalt und Thüringen).

In Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordreinwestfalen, Sachsen, Schleswig- Holstein und im Saarland gilt diese allgemeine Ausnahmegenehmigung allerdings nicht für Groß- und Schwertransporte. Auch hier ist die Regelung befristet bis zum 5. April 2021 bzw. in Niedersachsen bis zum 30. Juni 2021.

In Brandenburg gibt es eine allgemeine Ausnahmegenehmigung, befristet bis zum 5. April 2021, jedoch wird diese auf die Beförderungen von Artikeln des periodischen Bedarfs zur Belieferung des Einzelhandels - inkl. Leerfahrten beschränkt. Auch hier sind Großraum- und Schwertransporte ausgenommen.