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Aufbewahrung in einem Gemeinschaftszimmer Grobe Fahrlässigkeit?

Dem Hauptmann war die Fliegeruhr nach mehrwöchiger Aufbewahrung aus seinem Büroschreibtisch gestohlen worden. Die Bundeswehr warf ihm daraufhin grobe Fahrlässigkeit vor und forderte den Wert der Uhr in Höhe von 1.500 Euro zurück.

Aufbewahrung in einem abschließbaren Büroraum

Dies sah der Soldat natürlich anders. Nach Ansicht des Hauptmanns könne ihm höchstens einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da das Zimmer ein Zahlenschloss hatte und er außerdem den genauen Wert der Uhr nicht kannte.

Gemeinschaftszimmer mit Publikumsverkehr

Diese Argumentation überzeugte das VGH München nicht. Die Richter blieben dabei, dass es grobe Fahrlässigkeit war, die zum Diebstahl führte. Nach Ansicht des Gerichts stellt „[…] schon das Ablegen der Uhr in dem unverschlossenen Container … eine pflichtwidrige, weil nicht ordnungsgemäße Verwahrung dar, weil der Kläger diesen nicht ständig im Auge behalten konnte und im Übrigen schon deshalb durchaus mit einem Diebstahl zu rechnen war, weil das Gemeinschaftsdienstzimmer während der Dienstzeiten offen steht und dort zusätzlich Publikumsverkehr herrscht.“

Außerdem habe dem Hauptmann bewusst sein müssen, dass es in der Bundeswehr häufig zu Fällen von Kameradendiebstahl kommt.

Wert der Uhr zu hoch

Entgegen kam das Gericht dem Soldaten in der Frage der Höhe der Forderung. Da die zuständige Stelle, das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), die Wertangabe für die Uhr um 40 Prozent reduzieren soll, muss der Hauptmann nur 1.247 Euro zurückzahlen.

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