Anmeldung von Flüchtlingen nach dem neuen Melderecht
25. September 2015
Öffentlicher Dienst & Verwaltung
Für die Meldebehörden heißt das, weder der Familienstand (z. B. verheiratet), noch Abstammung von Kindern, noch die Staatsangehörigkeit sind durch Ausweise oder Urkunden belegt.
Unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahren sind meldeberechtigt, bei der Bestellung eines Amtsvormunds gibt es aber erhebliche zeitliche Verzögerungen.
Eine Kommentierung des neuen Melderechts bietet Ihnen unser Werk Melderecht, Passrecht, Ausweisrecht - MPA. Erhältlich digital als Online-Dienst sowie auch in gedruckter Form als Loseblattwerk.