Ampel möchte Verbot der Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch aufheben

Das Bundesjustizministerium hat einen entsprechenden Gesetzentwurf für die Streichung des § 219a StGB vorgelegt.

Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, dürfen auf ihrer Homepage keine Informationen zum Ablauf oder zu den Methoden, die sie anbieten, bereitstellen. Grund dafür ist der § 219a StGB, der die „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ unter Strafe stellt.

Das Bundesjustizministerium hat nun einen Referentenentwurf zur Aufhebung des § 219a StGB veröffentlicht. Betroffenen Frauen werde durch die Vorschrift zum einen der ungehinderte Zugang zu sachgerechten fachlichen Informationen über den Eingriff und zum anderen die Suche nach einem geeigneten Arzt erschwert.

Der Vorschrift stehe das Recht auf freie Arztwahl und das Selbstbestimmungsrecht der Frau entgegen. Denn das Bereitstellen von Informationen durch Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, stelle für die betroffenen Frauen eine wichtige Entscheidungshilfe dar – auch außerhalb eines persönlichen Beratungsgesprächs. Ärztinnen und Ärzte müssten Frauen in dieser schwierigen Situation unterstützen können, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen.

Den Referentenentwurf ist hier einsehbar.