Zum Hauptinhalt springen Zur Suche springen Zur Hauptnavigation springen

Äußeres Erscheinungsbild bei Soldaten

Nun soll ein neues Gesetz für Klarheit sorgen. So ist vom Gesetzgeber in einem aktuellen Entwurf geplant, dem § 37 Absatz 1 Soldatengesetz (SG) eine Regelung anzufügen, wonach in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur berufen werden darf, wer keine unveränderlichen Merkmale (gemeint sind Tattoos, Pericings) des selbst gewählten Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben nach § 4 Absatz 4 SG nicht zu vereinbaren sind. 

Die neue Regelung gilt damit auch für den freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement. Im Dienstleistungsrecht nach dem Soldatengesetz und im Wehrpflichtgesetz wird Entsprechendes als Ausschlusstatbestand geregelt.

Urteil des BverwG macht Gesetzesänderung notwendig

Die Ursache für die Anpassung im Gesetz war notwendig geworden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17.  November 2017 (2  C  25.17) entschied, dass  eine  Regelung  des  zulässigen  Ausmaßes  von  Tätowierungen bei  Beamtinnen und Beamten einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung bedarf.

Quelle: Bundesrat.de

Ihre Vorteile

Kompetente Beratung durch
unseren Kundenservice

Versandkostenfreie
Bestellung ab 45 €

Kostenloser Praxistest
für Online-Dienste

Rechtssichere
Produkte

Zahlungsarten

Unser Kundenservice

Telefon: 0941 5684-0