Änderungen in der Fahrausbildung

Am 1. Juni 2022 ist die 15. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschiften vom 18. März 2022 in Kraft getreten.

Hintergrund war vor allem die zunehmende Nutzung von Fahrassistenzsystemen im Fahrschülerausbildungsbereich. Zudem werden – angestoßen durch die Corona-Pandemie – verstärkt Online-Angebote in der theoretischen Fahrausbildung genutzt. Hierfür bedurfte es (vereinheitlichender) Regelungen:

Fahrerlaubnisverordnung – FeV

  • Für die theoretische (§ 16 FeV) und praktische (§ 17 FeV) Prüfung ist nicht mehr zwingend ein vollständig ausgefüllter Ausbildungsnachweis vorzulegen; eine elektronische Bestätigung genügt.
  • Die Austragung der Schlüsselzahl 197 kann bei Nachweis der sicheren, verantwortungsvollen, umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise mit Automatikgetriebe im Rahmen einer praktischen Prüfung erreicht werden (§ 17a FeV).
  • Um Täuschungsversuchen wirkungsvoller vorzubeugen, wurde die Sperrfrist verlängert, und zwar je nach Schwere des Täuschungsversuchs auf bis zu maximal neun Monate (§ 18 FeV).
  • Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz: Es werden bundeseinheitliche Vorgaben zur Durchführung des digitalen Theorieunterrichts geschaffen.

Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung

Änderung tritt erst zum 1. Januar 2023 in Kraft.

  • Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
  • Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Auch digitaler Theorieunterricht ist nun für Fahrschüler möglich, wobei als Regelfall der Unterricht in Präsenz vorgesehen ist.

Stellungnahmen

Insgesamt werden die Änderungen insbesondere zum digitalen Unterricht und der Sperrfrist begrüßt. Der BDFU (Bundesverband deutscher Fahrschulunternehmen e.V., Stellungnahme vom 17. 9. 2021) möchte bei der digitalen Unterrichtsform noch weiter gehen und fordert ein Nebeneinander von digitalem und präsentem Unterricht. Insbesondere könnten sich die Fahrschüler durch den Online-Unterricht besser auf die digitale, videogestützte Theorieprüfung vorbereiten.

Der BVF (Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V., Stellungnahme vom 24. 9. 2021) hält die neunmonatige Sperrfrist für zu gering und schlägt für tatsächlich nachgewiesene Täuschungshandlungen sogar eine 12-monatige Frist vor. Gleichzeitig sollten aber auch die Täuschungshandlungen definiert werden.
Demgegenüber gibt der Deutsche Landkreistag zu bedenken, dass eine neunmonatige Sperrfrist dazu führen könnte, dass für Bewerber um die Fahrerlaubnis die Frist zur Durchführung der Prüfung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 FeV abläuft und wegen des neu zu stellenden Antrags für die Behörden ein Mehraufwand bestünde. Um dennoch eine stärkere Sanktionierung zu erzielen, sollte die Sperrfrist auf drei Monate angehoben werden.