Änderungen im Besoldungsrecht geplant

Ein Gesetzentwurf sieht vor, die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund unter Berücksichtigung der Tarifeinigung für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes und der Kommunen anzupassen.

Mit dem seit Anfang Februar vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund unter Berücksichtigung der Tarifeinigung für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes und der Kommunen vom 25. Oktober 2020 zeitgleich und systemgerecht auf  die Besoldungs- und  Versorgungsberechtigten des  Bundes übertragen werden.

Das heißt die Dienst- und Versorgungsbezüge sollen zum 1.  April 2021 um 1,2 Prozent und zum 1. April 2022 um 1,8 Prozent linear angehoben werden. Der Gesetzentwurf enthält zudem weitere Regelungen.

 

Familienzuschlag wird geändert

Der Kreis der Berechtigten für den Familienzuschlag nach Stufe 1 (§ 40 BBesG, Verheiratete, Lebenspartner, Verwitwete und Alleinerziehende) wird konkretisiert und für Verwitwete (aber nicht für Hinterbliebene) in Anlehnung an das Steuerrecht zeitlich begrenzt. Die verwitweten, geschiedenen und sonstigen nicht oder nicht mehr verheirateten oder verpartnerten Berechtigten des derzeitigen Familienzuschlags der Stufe 1 sollen künftig keinen Familienzuschlag der Stufe 1 mehr erhalten. Verwitwete und hinterbliebene Lebenspartner sollen noch für eine Übergangszeit von 24 Monaten den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten.

Den Familienzuschlag der Stufe 2 (§ 41 BBesG, Kinderzuschlag) erhält, wer dem Grunde nach Anspruch auf Kindergeld hat. Ab dem 1. April 2021 erhöht sich der Familienzuschlag der Stufe 2 für das dritte und jedes weitere Kind jeweils auf 402,51 Euro und ab dem 1. April 2022 auf 409,76 Euro.

 

Neu: Regionaler Ergänzungszuschlag

Völlig neu ist die Einführung des regionalen Ergänzungszuschlags (REZ) mit einem neuen § 41 a BBesG, mit dem das BMI eine langjährige Forderung nach Umsetzung eines „Ortszuschlags“ für Bundesbeamte in Regionen mit hohen Lebenshaltungskosten aufgreift. Damit wird auch der im Mai 2020 verschärften verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung getragen (2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17, 2 BvL 8/17), wonach auch in Regionen mit sehr hohen Mietbelastungen eine amtsangemessene Mindestalimentation gewährt werden soll.

Der REZ ergänzt den Familienzuschlag und orientiert sich an der jeweiligen Mietenstufe, der die Gemeinde nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit Anlage 1 der Wohngeldverordnung zugeordnet ist, in der Bundesbeamte mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Je nach Hauptwohnsitz der Besoldungsberechtigten, beziffert sich beispielsweise der REZ für das erste Kind ab 1. Januar 2021 zwischen 0 und 500 Euro, für das zweite Kind zusätzlich 314 Euro. Für das dritte und jedes weitere Kind erhalten die Betroffenen nochmal je Kind 282 Euro.

Nach Ansicht der Gewerkschaften (u.a. ver.di, DPVKom) führe die Anknüpfung an den neugestalteten Familienzuschlag zu einer eklatanten Benachteiligung von Nicht-Verheirateten, insbesondere mit Familie. Außerdem solle der Zuschlag nur aktiven Beamten und Beamtinnen gezahlt werden, so dass Versorgungsempfänger von einem Bezug ausgeschlossen wären, auch wenn sie Kinder haben.

 

Änderungen bei Eingangsämtern und Zulagen

Die Grundgehälter im einfachen und mittleren Dienst sollen angehoben werden.

Das Eingangsamt für Beamte des einfachen Dienstes soll künftig der Besoldungsgruppe A 4, Erfahrungsstufe 5, zugewiesen werden, da die bisherige Besoldungsgruppe A 3 im Hinblick auf die Mindestalimentation zu niedrig angesetzt sei.

Bezüglich der Eingangsämter im mittleren Dienst sieht der Gesetzentwurf einen neu festgelegten Einstieg in die höhere Erfahrungsstufe 3 der Besoldungsgruppe A 6 sowie der Erfahrungsstufe 2 der Besoldungsgruppe A 7 vor.

 Die Amtszulagen sollen erhöht werden:

im mittleren Dienst der BesGr A 9 m + Z wurden bislang 322,88 Euro bezahlt, zum 1. April 2021 steigt der Betrag auf 326,75 Euro, zum 1. April 2022 auf 332,63 Euro

- im gehobener Dienst A 13 g + Z wurden bislang 328,12 Euro gezahlt, zum 1. April 2021 steigt der Betrag auf 332,06 Euro, zum 1. April 2022 auf 338,04 Euro.

 

Erschwerniszulagenverordnung (EZulV):

Erhöhungen zu § 4 Absatz 1 EZulV ab 1. April 2021

 - An Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen usw. (§ 4Absatz 1 Nr. 1): 5,57 Euro je Stunde (ab 1. April 2022: 5,67 Euro)

- An den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr (§ 4 Absatz 1 Nr. 2 a): 1,32 Euro je Stunde (ab 1. April 2022: 1,34 Euro)

-  Im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr (§ 4 Absatz 1 Nr. 2 b):  2,62 Euro je Stunde (ab 1. April 2022: 2,67 Euro)

 

Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im Beteiligungsverfahren.